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Privatverkauf im Internet Haftung ausschließen als Verkäufer

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Privatverkauf im Internet - Haftung ausschließen als Verkäufer

Verkauf im Internet: Über Platt­formen wie Ebay lassen sich alte Schätze leicht und schnell zu Geld machen. Privatverkäufer laufen aber Gefahr, in die Sach­mangelhaftung zu geraten. © Getty Images / Uwe Umstaetter, Screenshot Stiftung Warentest (M)

Der Verkauf per Klein­anzeige oder Ebay bringt Geld und ist nach­haltig. Wir erklären Privatverkäufern, wie sie die Haftung mit Privatverkaufs-Klauseln ausschließen.

Bei Ebay verkaufen ist günstig. Das Online-Auktions­haus ist für Privatverkäufer weit­gehend kostenlos. Interes­senten welt­weit schauen nach den Angeboten. Käufer finden sich für fast alles, so lange das Angebot geschickt formuliert und nicht zu teuer ist. Wegen der Sach­mangelhaftung kann ein Verkauf aber nach­träglich sehr teuer werden. Davor können sich Verkäufer mit einem Haftungs­ausschluss schützen. Sie müssen das aber richtig machen. Nach wie vor setzen sie oft auf Formulierungen wie: „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rück­nahme oder Umtausch gewährt werden kann“. Oder: „Da es sich um einen Privatverkauf handelt, entfallen Garantie und Rück­gaberecht.“ Das ist jedoch schlicht falsch und bewirkt gar nichts. Die Sach­mangelhaftung bleibt bestehen.

Neues Urteil des Bundes­gerichts­hofs: Auch bei wirk­samem Ausschluss der Haftung müssen Verkäufer halten, was sie versprechen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 16.04.2024 um 10:08 Uhr
    Ausschluss Sachmangelhaftung/AGB

    @Snake2010: Bitte berücksichtigen Sie: Es ist schon nicht einfach, ausgewogene und gerechte gesetzliche Regelungen zu finden. Sie auch noch sowohl präzise, als auch eingängig und leicht verständlich zu formulieren, macht es erst recht nicht einfacher. Insofern haben wir viel Verständnis für den Bundestag, auch wenn wir Ihre Kritik am genannten Aspekt der gesetzlichen Regelung durchaus teilen.
    Wie wir es im Artikel erklären: Die Formulierung ist nötig, wenn Sie öfter Artikel anbieten und die Sachmangelhaftung mit der immer gleichen Formulierung ausschließen wollen. Es handelt sich dann auch bei Privatleuten um eine so genannte Allgemeine Geschäftsbedingung, die auch in der kundenfeindlichsten Lesart fair sein muss. Laut der Gerichte kann die Regelung, wonach jede Sachmangelhaftung ausgeschlossen ist, so verstanden werden, dass sie auch gelten soll, wenn der Verkäufer etwa wegen bewussten Verschweigens besonderer Gefahren Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben zu verantworten hat oder ihn ein grobes Verschulden an der Verletzung vertraglicher Pflichten trifft. Das ist tatsächlich unfair. Vor ihm bekannten erheblichen Gefahren muss der Verkäufer warnen, wenn er nicht davon ausgehen kann, dass der Käufer sie kennt. Es bedarf deshalb beim Ausschluss der Sachmangelhaftung der ausdrücklichen Klarstellung: In diesen Fällen haftet der Verkäufer. Der Haftungsausschluss erfasst Schadenersatzforderungen des Käufers in diesen Fällen nicht. Wir werden auf Ihren Hinweis hin die Formulierungen im Artikel überprüfen. Vielleicht können wir das noch besser verständlich erklären

  • Snake2010 am 15.04.2024 um 10:21 Uhr
    Nichts für den normalen Bürger...

    Wenn man diesen Artikel liest, verschärft sich der Eindruck, dass Gesetze nicht für den normalen Bürger gemacht werden, sondern damit Gerichte und Rechtsanwälte etwas zu tun haben.
    Sätze wie „Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt.“ sind für mich völlig unverständlich. Ich verstehe wirklich nicht, warum ich diesen Satz in meiner Auktion nennen muss und was ich damit erreiche (was bewirkt oder verhindert wird). Leider gibt der Artikel darüber auch keine Auskunft.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.03.2024 um 13:38 Uhr
    Aktualisierung des Artikels an dieser Stelle

    @Bird12: An den Formulierungsvorschlägen, wie wir sie seinerzeit im Heft veröffentlicht haben, hat sich inhaltlich nichts geändert.
    Wir finden allerdings: Es ist unabhängig davon sinnvoll, eine test.de-Flatrate zu kaufen, damit Sie stets Zugriff auf alle Inhalte und Testergebnisse auf test.de haben.

  • Bird12 am 18.03.2024 um 20:49 Uhr
    Aktualisierung des Hefartikeln aus dem Jahr 2021?

    Hallo,
    der Heftartikel zum kaufen kommt aus der Ausgabe 4 aus dem Jahr 2021. Diesen habe ich bereits. Gab es eine Aktualisierung des Artikels?
    Das Datum im Browser (16.102.2023) lässt das vermuten. Also lohnt es sich wenn ich den Artikel nochmal kaufe?
    Viele Grüße
    Bird

  • Bird12 am 18.03.2024 um 20:47 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.