Inhalt
(1) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip. 2Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 3Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) bevorzugt. 4Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils von Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft und Kunst.
(2) 1Die Hochschulen wirken darauf hin, dass in allen Gremien, einschließlich der Hochschulleitung und der Berufungsausschüsse, eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern besteht. 2Dabei orientiert sie sich grundsätzlich am jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. 3Bei der Hochschulleitung wird eine paritätische Besetzung angestrebt, jedenfalls soll sie mindestens zu jeweils 40 % aus Frauen und Männern bestehen.
(3) 1An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten. 2Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht an Weisungen gebunden und unterstützen die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. 3Die Beauftragten werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultäten vom Fakultätsrat gewählt. 4Die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte gehört der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschließlich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakultäten gewählte Beauftragte dem Fakultätsrat einschließlich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an. 5Die Hochschulleitung beteiligt die Beauftragte oder den Beauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten und gibt regelmäßig Gelegenheit, Anliegen vorzutragen. 6Die Hochschulleitung kann die Beauftragte oder den Beauftragten als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen. 7Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. 8Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.
(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 3 ist die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bei Änderungen der Grundordnung stimmberechtigt, soweit diese Änderungen ihre oder seine Mitwirkungsmöglichkeiten betreffen.
(5) 1Die Hochschulen stellen den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst auf Hochschul- und Fakultätsebene zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. 2Die Beauftragten werden für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.