Inhalt
Art. 20
Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Studium
1Die Hochschulen haben die verfassungsrechtliche Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium jederzeit zu wahren. 2Sie haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Hochschule ihre durch die Verfassung verbürgten Grundrechte im Rahmen des Hochschulbetriebs und des Hochschullebens jederzeit wahrnehmen können. 3Erzielte Forschungsergebnisse dürfen auch für militärische Zwecke der Bundesrepublik Deutschland oder der NATO-Bündnispartner genutzt werden. 4Eine Beschränkung der Forschung auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) ist unzulässig.