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Artikel 2 - Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (PfandBFEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64k folgende Angabe eingefügt:

„§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung".

2.
In § 1 Abs. 1a Satz 2 wird nach Nummer 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung)."

3.
§ 1 Abs. 24 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern;".

4.
§ 2 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b.
ausländische Investmentgesellschaften, soweit sie ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes ausgeben;".

b)
Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

„18.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist."

5.
§ 2d wird wie folgt gefasst:

„§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

(1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben.

(2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder

2.
sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen."

5a.
In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird in Nummer 6 am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
Veranstalter von Systemen nach § 1 Abs. 16,".

6.
§ 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „das übergeordnete Unternehmen" durch die Wörter „das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt" ersetzt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen."

7.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen überschreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs. 14."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „sowie" und der Punkt am Ende gestrichen und folgender Satzteil angefügt:

„sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und nach dem Wort „Verschuldung" werden die Wörter „und Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „ist" durch die Wörter „sowie die Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils" ersetzt und hinter den Wörtern „Kredite gewährt" die Wörter „oder Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet" eingefügt.

9.
In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 14" ersetzt.

10.
In § 22 Satz 1 Nr. 15 werden nach der Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter „insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten," eingefügt.

11.
In § 22a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Refinanzierungsmittler" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und die Wörter „eine Pfandbriefbank" werden durch die Wörter „ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung" ersetzt.

12.
In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Pfandbriefbank" durch die Wörter „ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.

13.
In § 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Refinanzierungsmittler" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und das Wort „Pfandbriefbanken" wird durch die Wörter „Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannten Einrichtungen" ersetzt.

14.
§ 22j Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Gegen Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung kann der Übertragungsberechtigte Widerspruch im Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben."

b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

15.
§ 25a Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 gilt für Institutgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne des § 10a Abs. 14 und Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2d Abs. 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats verantwortlich sind."

15a.
In § 25c Abs. 1 werden nach der Angabe „Institute" die Wörter „sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.

15b.
§ 25g wird wie folgt gefasst:

„§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten

(1) Die in § 25c Abs. 1 genannten Institute und Unternehmen haben als übergeordnete Unternehmen in Bezug auf ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 im Rahmen der Begründung oder Durchführung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen, der Zweigstelle oder der Zweigniederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer Zweigniederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

(2) Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen gelten, sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes."

15c.
§ 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über

1.
den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2,

2.
den Zeitpunkt ihrer Durchführung und

3.
den Inhalt der Prüfungsberichte

zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

16.
In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem Wort „Abschlussvermittlern" ein Komma und das Wort „Anlageverwaltern" eingefügt.

16a.
Dem § 36 Abs. 1a Satz 1 wird folgender Satzteil angefügt:

„; dem Sonderbeauftragten können auch die Befugnisse eines Sachwalters nach den §§ 32 bis 35 des Pfandbriefgesetzes übertragen werden."

17.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen). Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen."

18.
§ 46b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Institut oder eine nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit)."

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „über das Vermögen eines Instituts" die Wörter „oder einer nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

c)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „über das Vermögen des Instituts" die Wörter „oder der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

d)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „nur mit Zustimmung des Instituts" die Wörter „oder der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

19.
§ 55 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."

20.
Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt:

„§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung

Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PfandBFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Eingangsformel FkSolVEV 1)
... worden ist, des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden ist, im ...

Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Eingangsformel FinaVuaÄndV 1)
... Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) eingefügt worden ist, § 29 Absatz 4 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607 ) neu gefasst worden ist, § 31 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe b des ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Eingangsformel SolvVuaÄndV
... und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kreditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Eingangsformel 2. BKRUV
... und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kreditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 2 ZDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert: 1. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Eingangsformel PrüfbV
... Grund des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden ist, sowie auf ...