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Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes (AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. November 2022 AgrStatG § 6, § 7, § 26, § 27, § 28, § 59, § 81, § 88, § 89, § 90, § 92, § 93, § 94a, § 97, § 98, mWv. 30. September 2023 § 3, § 4

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie folgt gefasst:

§ 89 Erhebungsart, Periodizität".

abweichendes Inkrafttreten am 30.09.2023

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 91 Absatz 1a Nummer 1" die Wörter „Buchstabe a bis m" eingefügt.

5.
In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2023" ersetzt.

6.
In § 26 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2023" ersetzt und werden die Wörter „in Form einer Landwirtschaftszählung" gestrichen.

7.
Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015, S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
die Rechtsform des Betriebes,

4.
bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,

5.
die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,

6.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,

7.
zu den Beständen

a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

b)
an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,

d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,

8.
zum ökologischen Landbau:

a)
die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,

b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,

9.
zur Betriebsleitung:

a)
das Geschlecht und Geburtsjahr,

b)
die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,

c)
das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,

d)
die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

e)
die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

f)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

10.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen

a)
nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

11.
der Erhalt oder der Nichterhalt

a)
von Zahlungen an Junglandwirte

aa)
nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder

bb)
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte

aa)
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder

bb)
nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung,

12.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,

b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,

c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

13.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,

14.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils geltenden Fassung,

15.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9 erhoben:

a)
beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

16.
zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

17.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,

18.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:

a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,

b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,

19.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

20.
zur Bewässerung folgende Erhebungsmerkmale nach den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die bewässerbare Fläche im Freiland,

b)
die im Freiland durchschnittlich bewässerte Fläche,

c)
die verbrauchte Wassermenge,

d)
die Bewässerungsmethoden nach Art und Fläche,

e)
die Herkunft des verwendeten Wassers,

f)
die technischen Parameter der Bewässerungsvorrichtungen,

21.
die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

22.
zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die drainierte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes,

b)
die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

c)
die Bodenbedeckung auf dem Ackerland nach der Art der Bedeckung und der Fläche,

d)
die Größe des Ackerlandes ohne Fruchtwechsel,

e)
die Größe und Art von ökologischen Vorrangflächen,

23.
zu Maschinen und Einrichtungen folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die Ausstattung mit und der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,

b)
die Interneteinrichtungen,

c)
die Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren,

d)
die Maschinen zur Viehhaltung,

e)
die Lagerräume für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Volumen des Lagerraums und Art des Erzeugnisses,

f)
die zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verwendeten Anlagen nach der Art.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

§ 28 Berichtszeit

(1) Der Berichtszeitraum ist für

1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023,

3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

4.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,

5.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

7.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,

8.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022,

9.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung."

8.
§ 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erhoben werden die Merkmale über die Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist nach den Bestimmungen

1.
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

2.
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

9.
In § 81 Absatz 1 werden vor dem Wort „jeweils" die Wörter „sowie die Waldfläche" eingefügt.

10.
Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst:

§ 88 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen

1.
mineralische Düngemittel,

2.
Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.

§ 89 Erhebungsart, Periodizität

Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar

1.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,

2.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.

§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von

1.
mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge,

2.
Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener Torfmenge nach Volumen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr."

11.
In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 1" durch die Angabe „§ 27 Absatz 2" ersetzt.

12.
In § 94a Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5)" ersetzt.

13.
In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48 Nummer 2)," die Angabe „6 (§ 58 Nummer 1)," eingefügt.

14.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. November 2022 LSpG § 2, § 3, § 4

Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch" durch die Wörter „Ein mit Gründen versehener Einspruch" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden."

3.
In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 30. September 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2022.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir