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Vollbürger

[670] Vollbürger, derjenige, welcher in einem städtischen Gemeinwesen alle Rechte u. Verpflichtungen eines Bürgers hat, daher namentlich das Recht zu den städtischen Ehrenämtern gewählt zu werden u. an den städtischen Vorrechten, z.B. den Braugerechtsamen etc., Theil zu nehmen, aber auch die Verpflichtung hat zu den städtischen Abgaben in vollem Maße beizutragen. Den Gegensatz zu denselben bildeten sonst die Pfahlbürger (s.d.), nach jetziger Verfassung die Schutzverwandten, Schutzbürger, welche gegen eine geringere Abgabe nur das Recht eines zeitweiligen Aufenthalts in der Stadt haben, so wie die Ehrenbürger, denen ehrenhalber die Vorrechte eines Bürgers eingeräumt sind, ohne daß sie zugleich zu den bürgerlichen Lasten beizutragen haben; vgl. Bürger.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 670.
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