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Generalprocurator

[143] Generalprocurator, die erste Person unter den in Frankreich u. den übrigen nach französischem Recht lebenden Ländern bei den Appellationshöfen u. dem Cassationshofe angestellten Beamten (Gens du parquet), die über das Interesse des Staats in öffentlichen u. Privatangelegenheiten zu wachen haben. Die dem G. untergeordneten Gehülfen desselben heißen theils Generaladvocaten, theils Substituten. Sie erhalten ihre Geschäfte vom G. zugetheilt, ohne jedoch in der Regel dann weiter an die Meinungen u. Ansichten des Letzteren gebunden zu sein. In wichtigen Processen od. auf besonderes Verlangen kann der G. aber die Mittheilung der von ihnen beabsichtigten Anträge verlangen u. bei Meinungsverschiedenheit entweder selbst fungiren od. einen Beschluß sämmtlicher am Appellhofe angestellten Beamten der Staatsbehörde veranlassen, welchem sich sodann sowohl der G., als der Substitut zu unterwerfen hat. Der G. hat zugleich die Aufsicht über alle Beamten der Staatsbehörde im Bezirke des betreffenden Appellhofes. Er kann auch bei den niederen Gerichten selbst das Wort ergreifen, wenn er will. In der Regel treten die G-en indessen nur bei Verhandlungen von den vereinigten Kammern des Appellhofes, in feierlichen Sitzungen u. bei Eröffnung des Gerichtsjahres auf. In Deutschland nehmen die Generalstaatsanwälte od. Oberstaatsanwälte ziemlich die Stellung der französischen G-en ein.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 143.
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