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Cautiōn

[773] Cautiōn (lat. Causĭo), 1) jede Sicherheitsmaßregel wegen eines zu befürchtenden Nachtheiles; 2) Sicherstellung wegen künftiger Verwirklichung eines Rechtes. Sie zerfällt A) in Verb al-C., welche entweder durch bloßes Versprechen (Cautio promissorĭa, Repromissionuda), od. durch eidlich bekräftigtes Versprechen (C. juratoria) geleistet wird; u. B) in Real-C. (C. idonĕa), die durch Bestellung von Bürgen (C. fidejussoria, Satisdatio) od. durch Verpfändung von Sachen (C. pignoratitia bewirkt wird. Die Verpflichtung, eine C. zu bestellen, kann durch Vertrag od. testamentarische Verfügung, od. auch durch gesetzliche Vorschrift begründet sein, worauf sich die Eintheilung in Cautiones voluntariae u. C. necessariae bezieht. Die. letzteren sind meistens Real-C-en u. sind namentlich im Proceßrecht häufig. Insbesondere finden a) im Civil- u. Criminalproceß folgende C-en statt: Cautio pro expensis, welche der Kläger, wenn er ein Ausländer u. nicht im Inlande mit Immobilien angesessen ist, wegen der möglicherweise ihm aufzuerlegenden Pflicht zur Erstattung der Proceßkosten zu leisten hat; C. de prosequenda lite, Sicherheit, einen wiederholt angefangenen Rechtsstreit fortsetzen zu wollen; C. de judicio sisti, Sicherheit, sich jederzeit vor Gericht auf Erfordern zu stellen; C. judicatum rati et solvi, Sicherheit, daß der Beklagte das ihm Zuerkannte leiste resp. bezahle; C. rati s. de rato, Sicherstellung, daß die Genehmigung dessen erfolge, was ein nicht genügend Bevollmächtigter für einen Anderen verhandelt hat; C. de reconventione, Sicherstellung, daß ein Kläger sich vor dem dermaligen Gerichtsstande des eben Beklagten wieder belangen lasse mit der Wiederklage; die C. appellationis, die nach einigen Particulargesetzen vom Appellanten zu leistende Sicherheit hinsichtlich des Schadens u. der Kosten, die durch Verwerfung der Appellation entstehen können; C. revisoria, welche zu gleichem Zwecke nach einigen Proceßordnungen bei dem Rechtsmittel der Revision von dem Revidenten zu leisten ist; die C. asinina, wenn Jemand den Werth eines streitigen Gegenstandes als bürgschaftliche Schadloshaltung im Gericht niederlegte; b) außerhalb des Processes kommen noch vor: C de damno infecto, Sicherheitsbestellung, welche Jeder fordern kann, der von den schadhaften Gebäuden der Nachbarn od. von Bauten u. Anlagen eines Anderen Schaden für sein Eigenthum zu befürchten hat (A. Hesse, Die C. damni infecti, Lpz. 1838); C. de evictione, Sicherheit. welche der Verkäufer einer Sache dem Käufer über künftige Gewähr zu leisten hat, falls dem Letzteren die Sache von einem Dritten später abgestritten werden sollte; C. de non alienando, Sicherstellung, daß eine in Anspruch genommene bewegliche Sache nicht veräußert werden soll; C. de non amplius turbando, Sicherheitsleistung, bes. bei der Actio negatoria vorkommend, u. Sicherung gegen künftige Beeinträchtigungen u. Eingriffe in unser Eigenthum bezweckend; C. de repraesentando, die in Pfändungssachen von einem Kläger wegen Rückgabe der von ihm gepfändeten Sache od. Stellung einer Person zu leistende Sicherheit; C. fideicommissoria, die von dem Erben od. Legatar, dem ein Fideicommiß mit einer Bedingung od. Zeitbestimmung auferlegt ist, wegen richtiger dereinstiger Ausantwortung des Fideicommisses zu leistende Sicherheit; C. indemnitatis, Sicherheit wegen künftiger Schadloshaltung; C. legatorum servandorum causa, so v.w. C. fideicommissoria; C. Muciana, der letztwillige Bedachte, welchem die Bedingung gestellt worden, Etwas nicht zu thun, kann das ihm Vermachte vom Erben etc. abfordern, wenn er Sicherheit wegen der Zurückgabe des Vermachten auf den Fall der Zuwiderhandlung leistet; C. rem pu pillam salvam fore, die vom Vormunde wegen treuer Verwaltung u. einstiger Ausantwortung des Mündelvermögens zu bestellende C.; C. usufructuaria u. C. quasi-usufructuaria, die vom Nutznießer wegen Erfüllung seiner Obliegenheiten u. richtiger einstiger Rückgabe der zu benutzenden Sache zu leistende Sicherheit; 3) eine gewöhnliche Schuldverschreibung, daher C. de clavĭbus, Schuldverschreibungen des Mittelalters, wodurch Jemand dem Darleiher sich lebenslänglich dienstbar zu machen versprach, wenn er das ihm anvertraute od. geliehene Gut nicht zurückerstatten würde; C. ind iscrēta, eine Schuldverschreibung, in welcher der Entstehungsgrund der Schuldverbindlichkeit nicht ausgedrückt ist u. welche ebendeshalb zu einem Beweise der Schuld nicht hinreicht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 773.
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