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Stadtrecht

[832] Stadtrecht, das Recht der deutschen Städte, wie es sich seit dem 12. Jahrh. aus Privilegien, Gewohnheiten, Schöffensprüchen und Satzungen des Rates entwickelte. Das älteste bekannte S. ist das von Straßburg aus dem 11. Jahrh.; unter den schwäbischen ist das wichtigste das Recht der Stadt Freiburg i. Br., in Rheinfranken ragen hervor die Stadtrechte von Köln, Aachen und Kleve. Von großem Einfluß auf die deutsche Rechtsentwickelung sind die sächsischen Stadtrechte geworden, so das S. von Dortmund und besonders dasjenige von Soest, das zugleich die Grundlage des lübischen Rechts bildete, vor allem aber das S. von Magdeburg, das sogen. Weichbildrecht, das auf die meisten der im Osten seit Ende des 12. Jahrh. neugegründeten Städte übertragen wurde; daneben hatte dort auch das Recht von Lübeck Einfluß. Bei Neugründung von Städten wurde in der Regel das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig rezipiert, vor allem das von Soest, Magdeburg, Lübeck und Köln. Das lübische Recht gewann die Küstenstriche, das Magdeburger die Binnenlande bis nach Böhmen, Polen und Ungarn hinein und verbreitete sich als Kulmer Recht über ganz Preußen. Infolge der Umgestaltung der Territorialverhältnisse sowie der Rechtsbegriffe unter dem Einfluß des römischen Rechts gestalteten sich die Stadtrechte um, und so entstanden seit dem 15. Jahrh. an vielen Orten verbesserte Stadtrechte, sogen. Reformationen. Zuletzt wichen die alten Stadtrechte zugleich mit der eignen Gerichtsbarkeit und der Autonomie der Städte bis auf dürftige Reste der Autorität der Landesherren. Nur für das Familien- und Erbrecht haben sich einzelne Satzungen der alten Stadtrechte (Statuten) bis in neuere erhalten. Vgl. Gaupp, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters (Bresl. 1851–52, 2 Bde.); Gengler, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters (neue Ausg., Nürnb. 1866), Codex juris municipalis Germaniae (Erlang. 1863–67, Bd. 1) und Deutsche Stadtrechtsaltertümer (das. 1882 ff.); »Oberrheinische Stadtrechte« (hrsg. von der badischen historischen Kommission, Heidelb. 1895 ff.); »Westfälische Stadtrechte« (Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen, Münster 1901 ff.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 832.
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