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Braunschweigisches Stadtrecht

[248] Braunschweigisches Stadtrecht, Stadtrecht der Stadt Braunschweig, besteht aus mehreren Aufzeichnungen, die mit dem 13. Jahrh. anfangen. Die ältesten u. die Bezeichnung, »dat bescreveue recht«, beruht vielleicht zum größeren Theile auf einem Freiheitsbriefe des Herzogs Otto I. von 1227 (abgedruckt in den Orig. Guelficae Tom. IV.) u. bildet auch in sprachlicher Hinsicht ein wichtiges Document der altniederdeutschen Sprache. Ein Willkürenbuch von 1402, mitgetheilt bei Leibnitz, Script. rer. Brunsvic. Tom. III., enthält offenbar nur eine dem Ende des 14. Jahrh. angehörige Privatarbeit, obwohl man sie zuweilen für mit der ersten Aufzeichnung gleichzeitig erachtet hat. Außerdem gibt es noch mehrere Privilegien aus den Jahren 1314, 1400 u. 1408.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 248.
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