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Kaution

[785] Kaution (lat., Sicherheitsleistung), ein Akt, wodurch die künftige Verletzung eines Rechts entweder verhütet, oder wodurch für den Fall ihres Eintritts die Wiederherstellung des Rechts gesichert werden soll. Will man lediglich feststellen, daß und in welchem Umfang ein Anspruch bestehe, so genügt in der Regel ein Vertrag der Beteiligten (Verbalkaution), durch den der Verpflichtete seine Pflicht zu erfüllen oder eine Konventionalstrafe für den Fall künftiger Verletzung verspricht. Unter Umständen kam früher, um die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts auszuschließen, oder auch lediglich behufs der Einwirkung auf das Gewissen des Beteiligten ein eidliches Versprechen (juratorische K.) hinzu, die jedoch dem gegenwärtig geltenden deutschen Recht fremd ist. Eine Realkaution, die durch Stellung tauglicher Bürgen ausreichende Pfandbestellung oder Hinterlegung einer Geldsumme geleistet wird, ist nötig, wenn beabsichtigt wird, die Durchführung eines Anspruchs gegen den Mangel eines Gegenstandes, aus dem er befriedigt werden kann, oder gegen sonstige Hindernisse, z. B. Flucht des Verpflichteten, zu sichern. Zuweilen werden gerichtliche Maßregeln nötig, wie Beschlagnahme einer streitigen Sache oder eines die Hilfsvollstreckung sichernden Gegenstandes (Sequestration, Arrest) oder Einweisung des Berechtigten in den Besitz einer Sache. Verwalter fremden Vermögens, wie Kassenbeamte, Rechnungsführer, Vormünder, Nießbraucher, Nachlaßverwalter u. dgl., sind vielfach zur Stellung einer K. oder, wie das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, zur Sicherheitsleistung (s. d.) verpflichtet. Über K. im Zivilprozeß s. Sicherheitsleistung. Im Strafprozeß kommt sie namentlich vor als Sicherheitsleistung für die Freilassung aus der Untersuchungshaft, wofern die Verhaftung des Angeschuldigten lediglich wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist (Deutsche Strafprozeßordnung, § 117 ff., Österreichische, § 192–196). Von besonderer Wichtigkeit waren früher die Amts- oder Dienstkautionen, auch Amtsbürgschaften genannt, d. h. Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Wertpapieren seitens gewisser Beamtenkategorien (insonderheit Kassenbeamte) vor ihrem Dienstantritt. Diese Amtskaution diente dem Staat oder der Kommune, von der die Anstellung ausgegangen war, als Sicherheit für vermögensrechtliche Ansprüche, die sie gegen die betreffenden Beamten aus deren Geschäftsführung gegebenen Falles zu erheben hatten. Früher ziemlich allgemein, sind sie jetzt fast überall abgeschafft, in Preußen haben nur noch die Gerichtsvollzieher und die Gemeindebeamten (Gesetz vom 7. März 1898), im Reichsdienst jetzt einzig und allein die Reichsbankbeamten (Gesetz vom 20. Febr. 1898) K. zu stellen. In Österreich ist heute noch die Verleihung aller Dienststellen, welche die Verwahrung von Geldern, Naturalien und Materialien zum Gegenstand haben, an die Leistung einer K. gebunden. Unter Preßkaution versteht man[785] die Sicherheitsleistung, die sich manche Staaten von den Herausgebern oder Verlegern politischer Zeitungen geben lassen, und die dem betreffenden Staate ganz oder teilweise als Strafe verfallen. In Frankreich betrug sie z. B. unter Ludwig Philipp 100,000 Frank, in Deutschland ist sie durch das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 allgemein aufgehoben, in Österreich durch Gesetz vom 9. Juli 1894. Heiratskautionen, d. h. die Sicherstellung eines bestimmten jährlichen Nebeneinkommens, dessen Genuß aktive Offiziere behufs Erlangung der Heiratsbewilligung nachzuweisen haben, bestehen in Deutschland für Offiziere einschließlich der Gendarmerieoffiziere und Militärbeamte des deutschen Heeres und der Marine, in Österreich-Ungarn für aktive Offiziere und Militärbeamte des k. k. Heeres, der k. k. und königlich ungarischen Landwehr und der königlich ungarischen Gendarmerie.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 785-786.
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