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Bergen [1]

[671] Bergen, seemännisch, in Sicherheit bringen, bei starkem Winde die Segel niederholen oder festmachen; ein Schiff, eine Schiffsladung oder einen Teil derselben aus der See retten. Vgl. Schiffshebung. – Im Sinne des Seerechts ist B. die Insicherheitbringung eines Schiffes oder dessen ganzer oder teilweiser Ladung durch dritte Personen, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung über Schiff oder Ladung verloren oder das Schiff verlassen hat (§ 740 mit 753 des deutschen Handelsgesetzbuchs). Diese Personen, die sogen. Berger, haben Anspruch auf Bergelohn. Hat die Schiffsbesatzung die Verfügung über Schiff und Ladung zwar nicht verloren, wurde aber aus Seenot (s. d.) durch Hilfe dritter Personen gerettet, so haben dieselben Anspruch auf Hilfslohn. Die Höhe des Berge- oder Hilfslohnes wird mangels einer Vereinbarung durch das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt. Der Hilfslohn muß niedriger als der Bergelohn bemessen werden. Die Höhe des Lohnes bestimmt sich vor allem nach der Größe der Gefahr, die wiederum einen Maßstab für die geleisteten Dienste gibt. Der Bergelohn soll ein Drittel des Wertes der geborgenen Gegenstände nicht übersteigen, es sei denn, daß die Anstrengungen und Gefahren besonders groß gewesen und der Wert des geborgenen Gutes kein großer ist. Der Berge-, bez. Hilfslohn wird je nach der Hilfsleistung des einzelnen, eventuell nach Köpfen gleichmäßig verteilt. Keinen Anspruch haben die Bemannung des betreffenden Schiffes, Leute, die ihre Dienste aufdrängen, Personen, die geborgene Gegenstände nicht sofort zurückgeben oder Anzeige von der Bergung machen. Wegen der Berge- und Hilfskosten, bez. Lohn haben die Berger und Helfer ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht. Der Anspruch auf Berge- und Hilfslohn verjährt in einem Jahr. Für Bergung von Menschen hat das deutsche Handelsgesetzbuch im Gegensatze zu andern Ländern keinen besondern Anspruch auf Lohn gewährt in der richtigen Erwägung, daß die Bergung, d. h. Rettung, eines Menschenlebens eine Christenpflicht ist, die ihren Lohn in sich trägt. Für die Bergung und Hilfsleistung im Binnenschiffahrts- und Flößereiverkehr sind durch das Binnenschiffahrts- und Flößereigesetz ähnliche Bestimmungen getroffen. In Ergänzung dieser Bestimmung enthält die deutsche Strandordnung vom 17. Mai 1874 Vorschriften für die Strandbehörden über das Verfahren bei Bergung und Hilfeleistung in Seenot (s. d.), über Seeauswurf (s. Strandgut), strandtriftige, versunkene und seetriftige Gegenstände, über das Aufgebotsverfahren in Bergungssachen und das Recht auf herrenlose geborgene Gegenstände, endlich über die Bergungs- und Hilfskosten. Vgl. Burchard, Bergung und Hülfeleistung in Seenot (Hannov. 1897).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 671.
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