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Annahme an Zahlungs Statt

[545] Annahme an Zahlungs Statt (Hingabe an Erfüllungs Statt) liegt vor, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist, daß ihm der Schuldner an Stelle der geschuldeten Leistung etwas andres leiste. Das Schuldverhältnis erlischt durch die A. (Bürgerliches Gesetzbuch, § 364). Der Schuldner, der eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein andres Recht an Erfüllungs Statt gibt, hat wie ein Verkäufer wegen eines Mangels im Recht oder der Sache Gewähr zu leisten (Bürgerl. Gesetzbuch, § 365).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 545.
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