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Farben [3]

[608] Farben (Körperfarben, Farbekörper), in der Natur fertig gebildet vorkommende oder künstlich dargestellte chemische Verbindungen, die, nachdem man sie mit klebender Flüssigkeit (wässerigen Klebstoffen, trocknenden Oelen, spirituösen, ätherischen oder fetten Harzlösungen) gemischt hat, den mit der Mischung bestrichenen Gegenständen irgend welcher Art eine gefärbte Oberfläche geben. Sie sind entweder deckend, d.h. die bestrichene Oberfläche wird durch dieselben verdeckt, so daß sich ihre Natur nicht mehr erkennen läßt, oder sie sind lasierend, in welchem Falle die Oberfläche (z.B. die Textur des Holzes) durchscheint und nur eine andre Färbung besitzt, unlöslich in Wasser, ebenso in fetten und ätherischen Oelen, Alkohol (wodurch sie sich wesentlich von den »Farbstoffen« unterscheiden) und werden durch Säuren und Alkalien je nach ihrer Beschaffenheit mehr oder weniger angegriffen und in andre, anders oder gar nicht gefärbte Verbindungen übergeführt. Es gibt Körperfarben anorganischer, organischer und gemischter Natur; die ersteren beiden Gruppen sind als Erd-, Mineral- und chemische Farben, die letzteren als Lackfarben (ein organischer Farbstoff, z.B. Kochenille-, Kreuzbeeren- u.s.w. Farbstoff auf eine anorganische Substanz, wie Tonerde, Gips, Schwerspat, niedergeschlagen) im Handel. Mit dem Namen »Farben« werden übrigens im gewöhnlichen Leben auch alle zubereiteten Farben, gleichgültig ob Oel- oder Wasserfarben, für Kunst- oder Anstrichzwecke, belegt und höchstens die Unterscheidung trockener (pulverförmiger) und geriebener Farben gemacht.

Nicht alle Farben sind gleich geeignet, mit verschiedenen Bindemitteln angemacht zu werden, viele eignen sich besser als Wasser-, andre besser als Oelfarben; einzelne Farben werden in Wasser decken, während sie in Oel nicht decken, weil die einzelnen mikroskopisch kleinen Körperchen, aus denen sie bestehen, durch Oel durchsichtig werden und nicht decken können, wie es z. B. bei Kreide, Schwerspat, Schweinfurtergrün und allen Lackfarben der Fall ist, weshalb die Farbenfabrikanten in ihren Preislisten die Bezeichnung W als geeignet für Wasserfarbe, O als geeignet für Oelfarbe, WO für beide Bindemittel, K für Kalkfarbe eingeführt haben. Ueber die Verwendung der Farben mit Wasserglas als Bindemittel s. Wasserglasfarben. Wert und Güte aller Farben ist abhängig

1. von dem Farbenton; je reiner derselbe ist, d.h. je mehr sich derselbe den Spektralfarben nähert und je schöner die Mischungen, die so vielfach gemacht werden müssen, ausfallen, desto besser ist die Farbe;

2. von der Deckkraft oder Farbenintensität, die wieder davon abhängig ist, in welcher Verteilung sich dieselben befinden und ob und welche Mengen fremder, nicht oder schlecht deckender Substanzen behufs Verbilligung beigefügt sind.

Die Deckkraft wird ausgedrückt und bestimmt durch die Farbenmengen, die nötig sind, um eine gleichgroße Oberfläche ebenso intensiv zu färben wie eine gewisse Menge der zum Vergleiche dienenden Normalfarbe. Auch läßt sich die Farbenintensität prüfen, wenn man die Farbe in feinstem Pulver mit einer indifferenten weißen Substanz (Kaolin, Schwerspat) mischt und diese Mischung mit einem aus der Normalfarbe hergestellten Gemenge vergleicht. Behufs Ausführung der Prüfung mischt man 0,4 g der Normalfarbe, deren Wert man kennt, nach und nach 5 g Kaolin hinzu. Eine gleiche Menge der zu untersuchenden Farbe wird ebenso behandelt. Sind beide Mischungen nicht gleich, so besitzen beide Farben eine verschiedene Intensität; man mischt dann der am intensivsten gefärbten Probe so viel Kaolin zu, bis beide Mischungen gleichgefärbt erscheinen, und wiegt. Das Färbevermögen ergibt sich aus dem Verhältnis der jeder Probe zugesetzten Menge von Kaolin. Deckkraftproben können auch in der Weise ausgeführt werden, daß man je 10 g von dem Normalfarbenmuster und von der zu prüfenden Farbe genau abwiegt und zu denselben je 10 g Sightingfarbe (für weiße und helle Farben Knochenschwarz, für dunkle Farben Barytweiß) mit Leinöl vermischt, auf eine Porzellanplatte aufträgt und so lange Sightingfarbe zusetzt, bis der tiefere Ton erreicht ist. Auch kann man von der zu prüfenden Farbe und der Normalfarbe kleine, aber gleiche Gewichtsmengen, mit Oel abgerieben, auf schwarze Glasplatten in gleich dicken Schichten auftragen und dann sehr leicht bestimmen, welche von den beiden Proben die Unterlage am besten deckt. Deckkraft und Färbekraft ist aber nicht ein und dasselbe und es muß diesbezüglich genau unterschieden werden. Eine Farbe kann viel färbende Kraft und doch zugleich wenig Deckkraft haben – sie ist also mehr lasierend. Färbekraft ist die Fähigkeit einer Farbe, ihre eigne Farbe einer andern ganz oder teilweise mitzuteilen (Mischfarben, abgetönte Farben); Pariserblau z.B. hat keine große Deckkraft, dagegen eine außerordentliche Färbekraft, denn es genügen ganz geringe Mengen davon, um eine weiße Farbe damit zu bläuen, ja es wird sogar erst durch Zusatz einer weißen Farbe in eine Deckfarbe umgewandelt. Chromgelb dagegen hat eine sehr große Deckkraft, aber nur eine geringe Färbekraft, denn es müssen verhältnismäßig viel größere Mengen davon zu Weiß gemischt werden, damit es eine gewisse gelbe Nuance ergibt. Die[608] Deckkraft und Färbekraft ist außerdem auch abhängig von der Gestalt der einzelnen Farbeteilchen, wie es z.B. beim Bleiweiß der Fall ist, wo die nach verschiedenen Methoden hergestellten Sorten bei gleicher chemischer Zusammensetzung doch verschiedene Deckkraft besitzen, und der Größe derselben, also von der Feinheit des Pulvers; je gröber das Pulver ist, desto weniger Deckkraft besitzt die Farbe und infolgedessen ist auch um so mehr davon notwendig, um eine bestimmte Fläche zu bedecken; auch das spezifische Gewicht ist ausschlaggebend, denn man deckt z.B. mit 1 kg Zinkweiß eine weit größere Fläche als mit 1 kg Bleiweiß.

3. Der Beständigkeit oder Echtheit. Viele Farben verhalten sich gegen Luft, Licht, Säuren, Alkalien, Bleichmittel verschieden (vgl. Farbenechtheit); je größer der Widerstand ist, den eine Farbe oder der damit gestrichene Gegenstand den Agentien oder Reagentien darbietet, desto beständiger oder echter ist die Farbe. Hieraus folgt aber nicht, daß z.B. Chromgelb, wenn es in einer mit Schwefelwasserstoff geschwängerten Luft sich befindet, sich braun oder schwarz färbt, Pariserblau in Kalk seine Farbe verliert oder aus Chromgelb und Pariserblau zusammengesetzte Farben an der Luft verblassen u.s.w., diese Farben unecht wären; sie sind eben nur für den Zweck nicht geeignet. Man muß in der Auswahl der Farben zu bestimmten Verwendungen vorsichtig sein.

Die Farben sind teils giftig, teils wirken sie schädlich auf den menschlichen Organismus ein, teils sind sie, wie z.B. die Erdfarben, völlig unschädlich. Es sind rücksichtlich ihrer Zusammensetzung alle Farben, die Metalle (mit Ausnahme von Eisen und Mangan) enthalten, als giftig und schädlich zu bezeichnen, doch sind bedeutende Unterschiede vorhanden. So wirken z.B. Arsenfarben (Schweinfurtergrün) auf offenen Wunden vergiftend, Blei weiß – also eine Bleifarbe – dagegen nicht, während beide innerlich Vergiftungserscheinungen hervorrufen. Von den Farben sind: Antimonhaltig: Blauer Lack, Kaiserblau, Grünlack, Braunlack, Antimonzinnober, Eisenschwarz. – Baryum, kohlensaures, enthaltend: Türkischrot, Solidgrün und viele Lackfarben. – Baryum, schwefelsaures, enthaltend: Blanc fixe, Schwerspat. – Barytlacke, frei von kohlensaurem Baryt: Scharlachlack, Purpurlack, Brillantlack, Bordeauxrot, Viridinlack, gelber Lack. – Bleihaltig: Geraniumlack, Scharlachlack, imitierte Zinnober, Chromrot, Saturnrot, Deckrot, Krapprosaimitation, Seidengrün, Smaragdgrün, Chromgrün, Oelgrün, Braunlack, Neutralgelb, Chromgelb, Chromorange, Parisergelb, Kremserweiß, Mennige, Bleiweiß. – Chromhaltig: Zinkgrün, Permanentgrün, Viktoriagrün, gelbes Ultramarin, Zinkgelb.- Chromoxyd enthaltend: Smaragdgrün, Chromoxydgrün, Permanentgrün. – Kadmium enthaltend: Kadmiumgelb. – Zink enthaltend: Königsgelb, Zinkweiß, Schneeweiß, Permanentweiß. – Zinnhaltig: Karminlack, Brillantlack, Krimsonlack, Purplelack, Cäsarlack, Florentinerlack, Karmoisinlack, Rouge de Capucine, Neurot, Amaranthlack, Bronzelack, Brillantviolett, Neuviolett, Coelin, blauer und grüner Lack, Nachtgrün, rotbrauner und gelbbrauner Lack, Braunlack, Sepiabraun, Persischgelb, Neutralschwarz. – Quecksilber enthaltend: Karmin ordinär, Karminlack, Drucklack, Türkischrot, Karminzinnober, Zinnober. – Arsenhaltig: Schweinfurtergrün, Neuwiedergrün, Kaisergrün, Mitisgrün, Berggrün, Braunschweigergrün, Mineralrot, Auripigment. – Kupfer enthaltend: Bremerblau, Bremergrün, Grünspan, Kalkblau, Neuwiederblau (-grün), Bergblau, Neubergblau, Berggrün, Braunschweigergrün, Casselergrün. – Eisen enthaltend: Alle roten, braunen, gelben und grünen Erdfarben, Pariserblau, Berlinerblau, Miloriblau. – Mangan enthaltend: Manganbraun, Manganviolett. – Mit Rücksicht auf die – allerdings verschiedene – Giftigkeit der meisten Farben erscheint bei ihrer Anwendung, besonders aber als Wasserfarben, einige Vorsicht geboten, und das Deutsche Reichsgesetz vom 5. Juli 1887 bestimmt diesbezüglich folgendes:

1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, nicht verwendet werden. Gesundheitsschädliche Farben in diesem Sinne sind diejenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, die Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Korallin, Pikrinsäure enthalten.

2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, dürfen Gefäße, Umhüllungen oder Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der genannten Kategorien verwendet sind, nicht benutzt werden. Auf die Verwendung von schwefelsaurem Baryum, Schwerspat (blanc fixe), Barytfarblacken, die von kohlensaurem Baryum frei sind, Chromoxyd, Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen als Metallfarben, Zinnober, Zinnoxyd, Schwefelzinn als Musivgold sowie auf alle Glasmassen, Glasuren oder Emails, eingebrannte Farben und auf den äußeren Anstrich von Gefäßen aus wasserdichten Stoffen findet diese Bestimmung nicht Anwendung.

3. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), die zum Verkaufe bestimmt sind, dürfen die in

1 Abs. 2 bezeichneten Stoffe nicht verwendet werden. Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspat, blanc fixe), Schwefelkadmium, Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zink, Zinn und deren Legierungen in Form von Puder findet diese Bestimmung nicht Anwendung.

4. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaren (einschließlich der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), Blumentopfgittern und künstlichen Christbäumen dürfen die unter 1 Abs. 2 bezeichneten Farben nicht verwendet werden. Auf die in

2 Abs. 2 bezeichneten Stoffe sowie auf Schwefelantimon und Schwefelkadmium als Färbemittel von Gummimasse, Bleioxyd in Firnis, Bleiweiß als Bestandteil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur, sofern dasselbe nicht einen Gewichtsteil in 100 Gewichtsteilen der Masse übersteigt; chromsaures Blei (für sich oder in Verbindung mit schwefelsaurem Blei) als Oel- oder Lackfarbe oder mit Lack- oder Firnisüberzug, die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispielwaren jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Oel- oder Lackfarben oder mit Lack- oder Firnisüberzug verwendet werden; auf alle in Glasuren oder Emails[609] eingebrannten Farben findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Soweit zur Herstellung von Spielwaren die in 7 und 8 bezeichneten Gegenstände verwendet werden, finden auf letztere lediglich die Vorschriften in 7 und 8 Anwendung.

5. Zur Herstellung von Buch- und Steindruck auf den in 2, 3 und 4 bezeichneten Gegenständen dürfen nur solche Farben nicht verwendet werden, welche Arsen enthalten.

6. Tuschfarben jeder Art dürfen als frei von gesundheitsschädlichen Stoffen bezw. giftfrei nicht verkauft oder festgehalten werden, wenn sie den Vorschritten in 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen.

7. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbelstoffen, Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten dürfen Farben, die Arsen enthalten, nicht verwendet werden. Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixierungsmittel zum Zweck des Färbens oder Bedruckens von Gespinsten oder Geweben findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Doch dürfen derartig bearbeitete Gespinste oder Gewebe zur Herstellung der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 100 qcm des fertigen Gegenstandes mehr als 2 mg Arsen vorfinden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei der Feststellung des Arsengehaltes anzuwendende Verfahren zu erlassen.

8. Die Vorschriften von 7 finden auch auf die Herstellung von zum Verkauf bestimmten Schreibmaterialien, Lampen- und Lichtschirmen sowie Lichtmanschetten Anwendung. Die Herstellung von Oblaten unterliegt den Bestimmungen in 1, jedoch sofern sie nicht zum Genusse bestimmt sind mit der Maßgabe, daß die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspat, blanc fixe), Chromoxyd und Zinnober gestattet ist.

9. Arsenhaltige Wasser- oder Leimfarben dürfen zur Herstellung des Anstriches von Fußböden, Decken, Wänden, Türen, Fenstern der Wohn- oder Geschäftsräume, von Roll-, Zug- oder Klappläden oder Vorhängen, von Möbeln und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden.

10. Auf die Verwendung von Farben, welche die in 1 Abs. 2 bezeichneten Stoffe nicht als konstituierende Bestandteile, sondern nur als Verunreinigungen, und zwar höchstens in einer Menge enthalten, die sich bei den in der Technik gebräuchlichen Darstellungsverfahren nicht vermeiden läßt, finden die Bestimmungen in 2–9 nicht Anwendung.

11. Auf die Färbung von Pelzwaren finden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht Anwendung.

Um die Beschaffenheit einer Farbe, ihren Wert, ihre Bestandteile zu bestimmen, mögen die folgenden Anhaltspunkte dienen:

1. Weiße Farben: Bleiweiß, Kreide, Zinkweiß, Gips, Baryumsulfat (Schwerspat oder blanc fixe), Ton; löslich sind in verdünnter Salpetersäure (eventuell unter Erwärmung) Bleiweiß, Kreide (unter Aufbrausen, weil Kohlensäure entweicht) und Zinkweiß, unlöslich darin Gips, Schwerspat, blanc fixe und Ton. Bildet sich in der Lösung mit Zusatz von Schwefelwasserstoff ein schwarzer Niederschlag, so ist Bleiweiß vorhanden. Resultiert beim Versetzen der Lösung mit Natriumhydroxyd im Ueberschuß und mit Schwefelwasserstoffwasser im Ueberschuß ein weißer Niederschlag, so deutet derselbe auf Zinkweiß, kein Niederschlag auf Kreide. Ist die Lösung in Salpetersäure unlöslich, so schüttelt man die Farbe mit Wasser, filtriert und gibt Chlorbaryum zu. Ein weißer Niederschlag deutet auf Gips, Bestätigung des Kalkes durch Ammoniumacetat in einem andern Teil des Filtrates. Ist Gips nicht vorhanden, so glüht man eine kleine Probe mit Kohlenpulver; entwickelt sich dann beim Uebergießen mit Salzsäure Schwefelwasserstoff und färbt sie, im Platindraht in die nicht leuchtende Flamme gebracht, letztere gelbgrün, so ist Baryumsulfat zugegen. Ton erkennt man durch Schmelzen einer kleinen Probe mit der zehnfachen Menge Natriumkarbonat, Behandeln der Schmelze mit Salzsäure und Abdampfen. Ein bleibender Rückstand ist Kieselsäure, die in Phosphorsäure ein sogenanntes Kieselskelett erzeugt.

2. Gelbe Farben: Neapelgelb, Operment (Auripigment), Ocker, Barytgelb, Zinkgelb. In der Glühhitze unter Verbreitung nach Knoblauch und schwefliger Säure riechender Dämpfe vollständig flüchtig: Operment. Ist die Farbe nicht flüchtig und färbt dieselbe die Boraxperle grün, so kann sie aus Chromgelb, Barytgelb oder Zinkgelb bestehen. Man koche eine Probe mit Natriumkarbonat, bis die Flüssigkeit gelb und der darin enthaltene Niederschlag weiß geworden ist, filtriere ab, wasche aus; den Rückstand auf dem Filter löst man mit verdünnter kalter Salpetersäure. Zu einem Teil der Lösung gibt man Schwefelwasserstoff, ein entstandener schwarzer Niederschlag zeigt Chromgelb an. Erhält man durch Schwefelwasserstoff keinen Niederschlag, so setzt man zu einer neuen Probe verdünnte Schwefelsäure hinzu; entsteht hierdurch ein weißer Niederschlag, so ist die Farbe Barytgelb, bleibt die Flüssigkeit aber klar, so spricht dies für Zinkgelb, das durch die Fällung von Schwefelzink in der mit Natronlauge im Ueberschuß versetzten Flüssigkeit durch Schwefelwasserstoff erkannt wird. In dem Filtrat der mit kohlensaurem Natron gekochten Farbe kann die Chromsäure nach dem Ansäuern mit Essigsäure durch Bleiacetat bestätigt werden. Erhielt man keine grün gefärbte Boraxperle, wodurch die Anwesenheit der gelben Chromfarben konstatiert ist, so behandelt man die Farbe mit Salzsäure; entsteht in der kalten, salzsauren Lösung mit gelbem Blutlaugensalz ein blauer Niederschlag, so war die Farbe gelber Ocker; ist kein blauer Niederschlag gebildet worden, so läßt dies auf Neapelgelb schließen, das in rauchender Salzsäure vollständig löslich ist. Nach dem Erkalten der Lösung kristallisiert Chlorblei aus; versetzt man die klare Flüssigkeit mit viel Wasser, so entsteht eine weiße Trübung.

3. Rote Farben: Zinnober, Chromrot, Mennige, Englischrot, Realgar, Antimonzinnober. Realgar und Zinnober sind in der Glühhitze flüchtig, und man unterscheidet dieselben durch[610] Erwärmen mit Natronlauge: Realgar ist teilweise löslich und hinterläßt einen dunkelbraunen Rückstand, Zinnober wird gelblich. Ist keine der vorher genannten Farben zugegen, so prüft man einen Teil der Substanz mit der Boraxperle und zeigt Chromrot eine grüne Perle. Ist Chromrot nicht vorhanden, so behandelt man eine neue Probe mit Salzsäure; löst lieh dieselbe unter Schwefelwasserstoffentwicklung, so ist die Farbe Antimonzinnober; unter Chlorentwicklung löst sich Mennige und ohne Chlorentwicklung Engelrot. Zur salzsauren Lösung wird Schwefelwasserstoff gegeben; ein orangeroter Niederschlag zeigt Antimonzinnober, ein schwarzer Niederschlag Mennige, eine weiße, milchige Trübung von ausgeschiedenem Schwefel Engelrot an.

4. Grüne Farben: Grünes Ultramarin, Guignets Grün, grüne Kupferfarben (Bremer Grün, Berggrün, Braunschweiger Grün), Kupferarsenikfarben (Schweinfurtergrün und Scheelsches Grün), Rinnmanns Grün. Enthält die Substanz der Boraxperle eine blaue Farbe, so liegt Rinnmanns Grün vor; eine grüngefärbte Perle deutet auf Kupfer- oder Kupferarsenikfarben oder Guignets Grün; bleibt die Perle hingegen weiß, so ist i die Farbe Ultramarin. Zur Unterscheidung der verschiedenen Grüne behandelt man die Substanz mit Salzsäure; verschwindet die Farbe unter Schwefelwasserstoffentwicklung, so besteht sie aus Ultramarin; löst sie sich nicht oder sehr wenig ohne Aenderung der Farbe, so hat man Guignets Grün; löst sie sich aber zugleich zu einer grüngelben Flüssigkeit, so hat man eine Kupfer- oder Arsenikfarbe. In letzterem Falle macht man die gelbgrüne Lösung mit Ammoniak alkalisch und versetzt mit Schwefelammonium im Ueberschuß. Nach dem Abfiltrieren des schwarzen Kupfersulfidniederschlages versetzt man das Filtrat mit Salzsäure im Ueberschuß. Ein gelber Niederschlag von Schwefelarsen ergibt die Anwesenheit von Kupferarsenikfarben, eine Trübung von ausgeschiedenem Schwefel die arsenfreien Kupferfarben.

5. Blaue Farben: Ultramarin, Bergblau, Thenards Blau, Pariserblau, eventuell Berlinerblau, Turnbulls Blau, Smalte. Boraxperle farblos: Ultramarin; grün: Bergblau; blau: Smalte; gelb: die übrigen. Beim Erwärmen einer Probe mit Natronlauge bleibt Ultramarin unverändert, Bergblau wird schwarz, die Cyaneisenfarben werden unter Abscheidung eines rotbraunen oder schwarzen Niederschlages zersetzt. Man filtriert denselben ab und säuert das Filtrat schwach an. Gibt Eisenchlorid einen blauen Niederschlag, so ist die Farbe Pariserblau; erhält man mit Eisenchlorid keinen Niederschlag, wohl aber mit Eisenvitriollösung, so war sie Turnbulls Blau.

6. Schwarze und braune Farben. Manganfarben, Umbra, Ruß, Frankfurter-, Reben-, Beinschwarz. Glüht man eine Probe der Farbe bei Luftzutritt auf dem Platinblech, so hinterbleibt fast kein Rückstand, wenn das Schwarz Ruß oder Frankfurter- oder Rebenschwarz ist. Ein weißer Rückstand läßt auf Beinschwarz schließen. Wenn keine dieser Farben vorhanden ist, so erwärmt man mit Salzsäure, in der sich die Manganfarben unter Chlorentwicklung lösen, Umbra aber nur teilweise unter Hinterlassung eines tonigen Rückstandes löslich ist. Gibt man zur Lösung der letzteren Farbe gelbes Blutlaugensalz, so erhält man einen blauen Niederschlag. Lackfarben erkennt man an ihrem leichten Gewicht sowie daran, daß anorganische Säuren die Farben ändern, erhöhen oder vertiefen, wohl auch in ganz andre Nuancen überführen.

Ausführliches über die einzelnen Farben, ihre Herstellungsweise, Eigenschaften und Verwendung s. unter den Einzelartikeln. Ueber die natürlichen organischen Farbstoffe s. Farbstoffe, pflanzliche, über die künstlichen organischen den Art. Farbstoffe, künstliche organische; vgl. ferner Färben und Farbstofftheorie.


Literatur: [1] Andes, Praktisches Handbuch für Anstreicher, 3. Aufl., Wien 1904. – [2] Bersch, Mineral- und Lackfarben, 2. Aufl., Wien 1893. – [3] Ders., Erdfarben, 2. Aufl., Wien 1893. – [4] Dammer, Lexikon der Verfälschungen, Leipzig 1885. – [5] Gentele, Farbenfabrikation, 2. Aufl., Braunschweig 1880. – [6] Mierczinski, Erd-, Mineral- und Lackfarben, 4. Aufl., Weimar 1881. – [7] Tschelnitz, Farbenchemie, Wien 1857. – [8] Zorr und Rübencamp, Handbuch der Farbenfabrikation, Dresden 1904–05. – [9] Jennison-Rübencamp, Herstellung von Farblacken aus künstlichen Farbstoffen, Dresden 1903.

Andés.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 3 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 608-611.
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