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Servitut

[193] Servitut (servitus, Dienstbarkeit), Beschränkung der Freiheit des Eigenthums in solcher Weise, daß eine Sache zu Gunsten eines Dritten (Person oder Grundstück) verpflichtet ist, etwas zu unterlassen (negative S.) od. zu dulden (affirmative S.). Die S. ist ein dingliches (jus in re), daher gegen jeden Besitzer zu schützendes Recht an fremder (unmöglich an eigner) Sache; kann aber von Seite letzterer in keinem Thun oder Leisten bestehen (s. in faciendo consistere nequit), auch da nicht, wo der Eigenthümer des dienenden Grundstückes verpflichtet ist, dasselbe baulich (z.B. Wege, Mauern) in Ehren zu halten, indem dadurch nichts als die Ausübung der S. ermöglicht werden soll. Das S.-Recht besteht entweder zu Gunsten einer Person (s. personarum), meist unübertragbar und mit ihrem Tode erlöschend, wie ususfructus (Nießbrauch, volle Nutznießung), usus (Nutzung ohne [193] Früchte), habitatio (Wohnrecht), operae servorum oder animalium (Arbeiten von Sklaven od. Thieren); od. zu Gunsten eines Grundstückes (s. praediorum), dauerhaft für jeden Besitzer. Die Prädial-S. beziehen sich auf Gebäulichkeiten (s. praed. urbanorum) wie die s. oneris ferendi, auf des Nachbars Mauer aufzubauen; s. tigni immittendi, Balken in dieselbe einzulassen; s. projiciendi, in den nachbarlichen Luftraum hinauszubauen; s. stillicidii, Dachtraufrecht; s. altius non tollendi, ne luminibus officiatur. daß der Nachbar nicht höher bauen dürfe, um nicht Licht oder Aussicht zu verlieren, Fensterrecht, s. sterculinii. Mistgruben und dergleichen anzulegen; s. fumi immittendi, Rauch in fremde Kamine zu lassen; – oder auf eigentliche Grundstücke (s. pr. rusticorum), wie die Wege-S. (s. itineris, viae, actus), Weide-S. (s. pascendi), Wasserleitung-S. (aquaeductus), Brunnentränke für Vieh (s. aquae haustus), Unrathsgraben-S. (s. cloacae), Anwende (den Pflug auf Nachbars Boden zu wenden), Bäume und Hecken von der Gränze zu entfernen oder in des Nachbars Raum hinüberragen lassen. – Die S. entstehen durch Vertrag, Testament, Ersitzung (freiwillige S.) od. auch von Gesetzes- od. Rechtswegen (unfreiwillige, Noth-S.), wie z.B. das Wasser vom obern Grundstücke abzunehmen, Zugangswege, Holzwege, Nutznießung des überlebenden Ehegatten. Die S. endigen durch Aufgeben, Untergang der Sache, Tod, Confusion, Nichtausübung od. Verjährung. Zum Schutze der S. gegen Hinderung oder Störung dienen, neben den Interdicten, die vindicatio servitutis, die confessoria et negatoria de servitute actio (S.en-Klage).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 193-194.
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