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Willkür

[734] Willkür, zusammengesetzt aus Wille und kühren oder wählen, wird gewöhnlich eine Handlungsweise genannt, welche nicht aus Gründen, sondern blos aus einer sinnlichen, von irgend einem Triebe herrührenden, also vernunftlosen Art der Bestimmung hervorgeht, wie sie auch den Thieren eigen [734] ist. Der vernünftigen, auf Erkenntniß und Überzeugung beruhenden Willkür ist nur der Mensch fähig. In rechtswissenschaftlicher Bedeutung ist Willkür dem Natürlichen an sich Nothwendigen entgegengesetzt und das durch menschliche Anordnung bestimmte, wie gewisse Rechte, daher auch manche Gesetzbücher Willküren heißen und das positive Recht Handlung der willkürlichen Gerichtsbarkeit (d.h. nicht processualischen) kennt. Man spricht aber auch von Willkür und Willkürherrschaft im Gegensatze zur Herrschaft der Gesetze und meint dann damit, was den letztern zuwiderläuft oder nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, was also mit Unsicherheit des Rechtszustandes übereinkommt. Dieser Willkür entgegenzutreten und die Beamten zur Beobachtung der Gesetze ohne Ansehen der Person und Rücksicht auf fremdartige Verhältnisse anzuhalten, gehört zu den Aufgaben, welche in unsern Tagen das Bemühen um constitutionnelle Verfassungen und dem Geltendmachen derselben, wo sie schon bestehen, wesentlich mit zum Grunde liegen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 734-735.
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