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Instrument

[451] Instrument heißt jedes Werkzeug, doch bezeichnet man mit diesem Worte vorzugsweise die musikalischen Instrumente (Werkzeuge zur Erzeugung der Musik) und unterscheidet dieselben je nach der Behandlung, welche sie zur Erzeugung der gewünschten Töne erfahren müssen. Saiteninstrumente sind solche, welche mit gespannten Saiten bezogen sind und welche man entweder, wie die verschiedenen Arten der Geige (die Violine, das Violoncelle, das Contraviolon), mit Bogen streicht (daher Bogen- oder Streichinstrumente), oder wie die Guitarre und die Harfe mit den Fingern reißt, oder endlich, wie das Hackebret, das Clavier u.a. mit Klöppeln, Hämmern u. dgl. anschlägt. Beim Clavier dient zum schnellern und genauern Anschlagen eine Tastatur und es ist dasselbe daher ein Tasteninstrument. Ein eigenthümliches Saiteninstrument ist die Äolsharfe. Sie bildet den Übergang zu den Blasinstrumenten, bei denen aber die Töne nicht durch das Schwingen eines festen Körpers (einer Saite), sondern durch das Beben einer Luftsäule erzeugt werden. Hierher gehört die Föte, das Horn, das Fagott und andere Instrumente, welche mit dem Munde geblasen werden, sowie diejenigen, bei welchen, wie bei der Orgel, Blasbälge die Stelle des Mundes vertreten. Hier dient eine Tastatur, um den Zutritt der Luft in die Röhren zu reguliren. Die Schlaginstrumente, wie Trommeln, Pauken, Becken, Glocken u.s.w. sind die unvollkommensten musikalischen Instrumente. Mitteninne, zwischen Saiten- und Blasinstrumenten, steht das Brummeisen, die Mundharmonica, sowie die Nagel- und Stahlhormonica. (S. Harmonica.) Hier nämlich wird der Ton durch die Schwingungen eines Metallstreifens oder Metallstäbchens erzeugt. Endlich gibt es noch eine Classe von Instrumenten, welche man Reibinstrumente nennen kann, bei denen, wie bei der Glasglockenharmonica, der Ton durch Reibung erzeugt wird. – Instrument bezeichnet auch im juristischen Sprachgebrauche eine unter den nöthigen Förmlichkeiten aufgenommene Urkunde.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 451.
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