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Ding

[569] Ding wird im allgemeinsten Sinne Alles genannt, wovon man eine Vorstellung hat, im engern aber was nicht blos denkbar, sondern wirklich ist; sodann bedeutet es auch eine Sache im Gegensatze zu einer Person, und dingliches Recht, Sachenrecht oder Realrecht ist daher ein Recht, welches Jemandem unmittelbar an einer Sache zusteht, die dadurch seiner rechtlichen Willkür in allen oder doch in gewissen Beziehungen unterworfen ist. Jedes dingliche Recht begründet die rechtliche Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, und unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem bloßen Besitze der Sache oder der in den Umständen liegenden Möglichkeit, über dieselbe zu bestimmen. Das dingliche Recht hängt daher auch nicht vom Besitz der Sache ab und geht nicht mit dem Besitz der Sache, woran es haftet, verloren; es steht ferner dem Berechtigten unmittelbar an der Sache selbst zu. Ihm gegenüber steht nur die Schuldigkeit aller Anderer, den Berechtigten in der Ausübung seines Rechts nicht zu stören, wodurch es sich wesentlich von dem Rechte der Foderungen oder dem Obligationenrechte unterscheidet. Zum Schutz des dinglichen Rechts ist die dingliche Klage vorhanden, welche gegen Jeden, der uns dingliche Rechte streitig macht, angestellt werden, dagegen die persönliche Klage immer nur gegen die Person gerichtet werden kann, welche sich uns geradezu verpflichtet hat. Das vollkommenste dingliche Recht ist das Eigenthum (s.d.); die übrigen dinglichen Rechte, z.B. Servituten (s. Dienste) und Pfandrechte, sind nur vom Eigenthum abgelöste einzelne Bestandtheile desselben, die als besondere Rechte einem Andern als dem Eigenthümer zustehen und deshalb auch Rechte an einer fremden Sache genannt werden. Auch das Erbrecht wird zu den dinglichen Rechten gezählt, unterscheidet sich aber von den übrigen dadurch, daß es nicht einzelne Sachen, sondern das sämmtliche nachgelassene Vermögen als Ganzes zum Gegenstande hat. Der Besitz (s.d.) dagegen ist gar kein Recht, sondern nur ein factischer Zustand, welcher indeß unter gewissen Bedingungen zum Eigenthume führen und so ein dingliches Recht werden kann.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 569.
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