Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt.
(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.
(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird.
(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.
(5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des § 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.
(6) 1Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. 2Im Übrigen gelten der § 867 Abs. 1 und 2 und der § 870a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 931 ZPO
5 Entscheidungen zu § 931 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15
Zum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen ...
- LG Baden-Baden, 18.07.2024 - 2 T 26/24
Zur Vollziehung des dinglichen Arrestes in ein nicht in einem deutschen ...
- BGH, 13.02.1980 - V ZR 59/78
Im Ausschlußurteil vorbehaltenes Recht
- BGH, 20.11.1990 - VI ZR 6/90
Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines zu einem embargowidrigen ...
- BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 3/73
Ausschlußfristen - Versäumnisurteil - Einspruch des Beklagten - Klageeinreichung ...
Querverweise
Auf § 931 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111f (Vollziehung des Vermögensarrestes)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 114
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 86b
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 23 (Einstweilige Anordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Einstweilige Anordnung
- § 123 [Einstweilige Anordnung]