Zivilprozessordnung
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. 2In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
Rechtsprechung zu § 604 ZPO
13 Entscheidungen zu § 604 ZPO in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
NADA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - ...
- RG, 21.05.1919 - V 113/19
Scheckprozeß. Muß die Klagschrift die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß im ...
- BGH, 12.01.2006 - III ZR 214/05
Rechtsfolgen und Umfang einer Schiedsvereinbarung
- BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 75/00
Zulässigkeit einer in Form des Urkundenprozesses erhobenen Widerklage
- BGH, 17.03.1955 - II ZR 83/54
Klagänderung im Nachverfahren
- OLG Hamm, 19.09.2006 - 3 Ws 294/06
Öffentliche Zustellung; Wirksamkeit; Prozessgericht; Begriff
- OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 460/06
öffentliche Zustellung; Aushang; zuständiges Gericht
- BGH, 23.09.1993 - XI ZR 206/92
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.09.1993 - XI ZR 206/92
Formnichtiger Solawechsel in englischer Sprache
- BGH, 21.09.1993 - XI ZR 206/92
- AG Königswinter, 09.08.1989 - 9 C 131/89
Nichteinlösbarkeit eines Verrechnungsschecks; Anspruch auf Zahlung der ...
Querverweise
Auf § 604 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 605a (Scheckprozess)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)