Zivilprozessordnung
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a) |
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
Rechtsprechung zu § 597 ZPO
198 Entscheidungen zu § 597 ZPO in unserer Datenbank:
- KG, 28.08.2020 - 14 U 168/19
Klage eines Insolvenzverwalters wegen Ansprüche aus deliktischer Haftung sowie im ...
- EuGH, 07.05.2024 - C-115/22
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- OLG Hamburg, 06.06.2019 - 6 U 160/17
Sachdienlichkeit Abstandnahme von einem Urkundenprozess in Berufungsinstanz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.04.2020 - IX ZR 135/19
Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren; ...
- BGH, 02.04.2020 - IX ZR 135/19
- OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 5 U 35/18
Höchstbetragsbürgschaft zur Bauhandwerkersicherung
- VerfGH Bayern, 17.11.2010 - 12-VI-09
Verletzung des Willkürverbots durch zivilgerichtliche Entscheidungen im ...
- OLG München, 21.11.2019 - 23 U 4170/18
Begründete Klage auf Kaufpreiszahlung von Diesellieferungen im Urkundenverfahren
- OLG Düsseldorf, 11.04.2014 - 22 U 156/13
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- KG, 15.05.2013 - 24 U 127/12
Urkundenprozess: Statthaftigkeit des Urkundenprozesses; rechtliche Einordnung ...
Querverweise
Auf § 597 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 78a (Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen)