Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Rechtsprechung zu § 439 ZPO
119 Entscheidungen zu § 439 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 20.12.2023 - 3 W 96/23
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- OLG Saarbrücken, 19.07.2018 - 4 U 26/17
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- BGH, 16.11.2012 - V ZR 179/11
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- BayObLG, 08.07.2024 - 102 Sch 114/22
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- OLG Saarbrücken, 27.10.2016 - 4 U 46/15
Forderungsabtretung: Umfang der Informationspflichten des Abtretenden bei ...
Querverweise
Auf § 439 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 439 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 138 III (Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht) (zu § 439 III)