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Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
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§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

§ 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen § 416Beweiskraft von Privaturkunden § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt § 429Vorlegungspflicht Dritter § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt § 433(weggefallen) § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift § 436Verzicht nach Vorlegung § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden § 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden § 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden § 441Schriftvergleichung § 442Würdigung der Schriftvergleichung § 443Verwahrung verdächtiger Urkunden § 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde
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Rechtsprechung zu § 439 ZPO

119 Entscheidungen zu § 439 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 439 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 439 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 138 III (Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht) (zu § 439 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 334 (Unvollständiges Verhandeln)
          Beweis durch Urkunden
            § 416 (Beweiskraft von Privaturkunden) (zu § 439 II)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 510 (Erklärung über Urkunden) (zu § 439 III)
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