Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
1Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrens-
fähigen Ansprüchen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Rechtsprechung zu § 32a ZPO
6 Entscheidungen zu § 32a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18
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- AG Bad Segeberg, 22.02.2013 - 17 C 15/13
Zahlungsklage aus Stromgrundversorgungsvertrag: Örtliche Zuständigkeit; ...
- OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
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- LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
- OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 9 U 189/09
Gesellschafterhaftung bei der fehlerhaften Gesellschaft: Gerichtsstand für die ...
- OLG Köln, 05.04.2004 - 4 WF 50/04
Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf einstweilige Einstellung ...
§ 32a ZPO in Nachschlagewerken
- § 32a ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gerichtsstand
Querverweise
Auf § 32a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 23 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 32a ZPO:
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 1 (Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen)