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Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
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§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Rechtsprechung zu § 39 ZPO

989 Entscheidungen zu § 39 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 39 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 39 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 40 II 2 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 137 I (Gang der mündlichen Verhandlung) (zu § 39 S. 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 295 (Verfahrensrügen)
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