Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40) |
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§ 38Zugelassene Gerichtsstands-
vereinbarung § 39Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung § 40Unwirksame und unzulässige Gerichtsstands-
vereinbarung
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vereinbarung § 39Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung § 40Unwirksame und unzulässige Gerichtsstands-
vereinbarung
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Rechtsprechung zu § 39 ZPO
989 Entscheidungen zu § 39 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
- OLG Saarbrücken, 19.10.2022 - 5 U 17/22
Unterlassung vermeintlich ehrverletzender Behauptungen: Präklusion von Rügen; ...
- BayObLG, 09.06.2021 - 101 AR 46/21
Zuständigkeit durch Verzicht auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit
- BGH, 25.02.2021 - I ZB 78/20
Revision auf Geltendmachung des Rechtsfehlers der ungerechtfertigten ...
- KG, 14.10.2024 - 2 UH 31/24
- LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2021 - 8 S 3349/21
Kein Vorgehen nach § 280 Abs. 1 ZPO bei angekündigter rügeloser Einlassung
- OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 4 U 97/21
Vorläufige Untersagung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Hohe ...
- LG Duisburg, 14.06.2023 - 10 O 126/22
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18
Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener ...
- BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
Querverweise
Auf § 39 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 54 (Güteverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 40 II 2 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 137 I (Gang der mündlichen Verhandlung) (zu § 39 S. 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 295 (Verfahrensrügen)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Vereinbarung über die Zuständigkeit
- Art. 18
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 24