Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
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Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.
§ 351- § 354 (weggefallen)
§ 355Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 356Beibringungsfrist
§ 357Parteiöffentlichkeit
§ 357a(weggefallen)
§ 358Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358aBeweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
§ 359Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 360Änderung des Beweisbeschlusses
§ 361Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363Beweisaufnahme im Ausland
§ 364Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 365Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366Zwischenstreit
§ 367Ausbleiben der Partei
§ 368Neuer Beweistermin
§ 369Ausländische Beweisaufnahme
§ 370Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
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Rechtsprechung zu § 368 ZPO
7 Entscheidungen zu § 368 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Bochum, 29.01.2024 - 6 O 85/23
Keine Beweiskraft einer Quittung bei Personenidentität
- AG Paderborn, 23.02.2022 - 58a C 90/21
- KG, 31.10.2003 - 19 WF 115/03
Stufenklage: Streitwertbestimmung für die anwaltliche Verhandlungsgebühr; ...
- BFH, 17.03.1997 - VIII B 45/96
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage des zuständigen Wohnsitzfinanzamts für ...
- RG, 08.12.1922 - III 120/22
Zustellung von Amtswegen
- OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 74/06
Zur Auslegung unklarer Parteibezeichnung - GbR als Klägerin)
- LG Mainz, 23.11.2005 - 9 O 385/04
Ungeteilte Interventionswirkung
Querverweise
Auf § 368 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]