Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst sei.
Rechtsprechung zu § 367 ZPO
49 Entscheidungen zu § 367 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 20.06.2022 - 12 Sa 434/21
Beweisaufnahme; Beweisvereitelung; Entscheidung nach Lage der Akten; fristlose ...
- OLG München, 16.03.2020 - 28 U 6408/19
Vorschuss für Mängelsbeseitigung an Wohneigentumsanlage
- OLG Oldenburg, 30.08.2016 - 8 W 62/16
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht ...
- BGH, 30.01.1953 - VI ZR 37/52
- OLG Frankfurt, 25.02.2015 - 2 U 142/14
Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils
- KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07
BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler ...
- StGH Hessen, 09.02.2000 - P.St. 1457
Rechtliches Gehör; Willkürverbot; Darlegungserfordernis
- BGH, 20.09.1961 - V ZR 46/60
Antrag auf Sachverständigen-Vernehmung
- OLG Düsseldorf, 06.07.1982 - 10 W 73/82
Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr
- LG Köln, 27.07.2023 - 14 O 36/19
Querverweise
Auf § 367 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]