Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
Rechtsprechung zu § 216 ZPO
167 Entscheidungen zu § 216 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10
Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO - ...
- OLG Celle, 20.05.2020 - 14 U 3/20
Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach Flucht in die Säumnis
- OLG München, 28.04.2016 - 23 U 1774/15
Erfolgloser Antrag gegen Streitbeitritt bei zulässiger Nebenintervention
- AG München, 07.06.2016 - 274 C 890/16
Unzulässigkeit einer Richterablehnung zur Verfahrensverschleppung nach ...
- BGH, 08.10.2015 - III ZR (Ü) 1/15
Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer: Revision gegen ein ...
- OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21
Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt
- LAG Hessen, 18.05.2021 - 8 Sa 1393/19
Anforderungen an die Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr Tarifliche ...
- OLG Stuttgart, 29.07.2020 - 15 UF 72/20
Scheidungsverbund: Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Folgeantrags
- LAG Berlin, 21.05.2003 - 3 Ta 942/03
Anforderungen an eine Unterschrift hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage; ...
- OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Anspruch eines ...
Querverweise
Auf § 216 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)