Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (§§ 1087 - 1096) |
Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl (§§ 1090 - 1091) |
(1) 1Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig ist. 2Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfür eine nach den Umständen angemessene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem für die Durchführung des streitigen Verfahrens bezeichneten Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. 3Die Aufforderung ist dem Antragsgegner mitzuteilen. 4Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht benennt, ist der Europäische Zahlungsbefehl aufzuheben. 5Hierdurch endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
(2) 1Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. 2§ 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.06.2017 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts | 11.06.2017 | |
12.12.2008 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 1090 ZPO
6 Entscheidungen zu § 1090 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Wedding, 03.04.2017 - 6a C 1001/17
- AG Berlin-Wedding, 22.10.2014 - 70b C 17/14
Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel gegen einen nicht ordnungsgemäß ...
- OLG Nürnberg, 18.11.2009 - 5 W 2094/09
Rechtsanwaltsgebühren: Einspruch gegen Europäischen Zahlungsbefehl
- Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13
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Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 12.07.2011 - 4b O 262/09
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Querverweise
Auf § 1090 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 688 (Zulässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 1090 ZPO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 22 I 2 (Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln) (zu §§ 1090 ff)