Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (§§ 1079 - 1086) |
Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel (§§ 1079 - 1081) |
(1) 1Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. 2Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. 3Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. 4Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) 1Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. 2Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. 3Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. 4In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) vom 18.08.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.10.2005 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) | 18.08.2005 |
Rechtsprechung zu § 1081 ZPO
6 Entscheidungen zu § 1081 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2011 - I ZB 71/09
Europäischer Vollstreckungstitel: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 10.08.2009 - 3 W 483/09
Zulässigkeit des Rechtsmittels im Verfahren der Rechtspflegererinnerung; ...
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Europäischer Vollstreckungstitel: Rechtspflegererinnerung gegen die Ablehnung ...
- OLG Stuttgart, 12.05.2009 - 8 W 199/09
- OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 223/08
Europäischer Vollstreckungstitel: Widerruf der Bestätigung eines ...
- OLG Stuttgart, 24.05.2007 - 8 W 184/07
Europäischer Vollstreckungstitel: Bestätigung eines ...
Querverweise
Auf § 1081 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 60 (Vollstreckbare Urkunden)