Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 - Gerichte
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Sachliche Zuständigkeit
Bedeutung des Wertes
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Wertberechnung; Nebenforderungen
Mehrere Ansprüche
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Grunddienstbarkeit
Pacht- oder Mietverhältnis
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
(weggefallen)
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2 - Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
(weggefallen)
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
(weggefallen)
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
(weggefallen)
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Gerichtsstand bei Beförderungen
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
(weggefallen)
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
(weggefallen)
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ablehnung eines Richters
Verlust des Ablehnungsrechts
Ablehnungsgesuch
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Entscheidung und Rechtsmittel
Unaufschiebbare Amtshandlungen
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
Urkundsbeamte
Abschnitt 2 - Parteien
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
Umfang der Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
(weggefallen)
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
Prozessfähigkeit von Ausländern
Prüfung von Amts wegen
Prozesspfleger
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2 - Streitgenossenschaft
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Wirkung der Streitgenossenschaft
Notwendige Streitgenossenschaft
Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Hauptintervention
Aussetzung des Hauptprozesses
Nebenintervention
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Wirkung der Nebenintervention
Streitgenössische Nebenintervention
Beitritt des Nebenintervenienten
Zwischenstreit über Nebenintervention
Zulässigkeit der Streitverkündung
Form der Streitverkündung
Wirkung der Streitverkündung
Gläubigerstreit
Urheberbenennung bei Besitz
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
Anwaltsprozess
(weggefallen)
Notanwalt
Auswahl des Rechtsanwalts
Parteiprozess
Prozessvollmacht
Umfang der Prozessvollmacht
Geltung für Nebenverfahren
Beschränkung der Prozessvollmacht
Mehrere Prozessbevollmächtigte
Wirkung der Prozessvollmacht
Fortbestand der Prozessvollmacht
Erlöschen der Vollmacht
Mangel der Vollmacht
Vollmachtloser Vertreter
Beistand
Titel 5 - Prozesskosten
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Kosten bei teilweisem Obsiegen
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
(weggefallen)
Kosten bei Räumungsklagen
(weggefallen)
(weggefallen)
Kosten bei übergegangenem Anspruch
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Rechtsmittelkosten
Vergleichskosten
Anfechtung von Kostenentscheidungen
Kosten bei Streitgenossen
Kosten einer Nebenintervention
(weggefallen)
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Kostenfestsetzungsverfahren
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Verteilung nach Quoten
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6 - Sicherheitsleistung
Art und Höhe der Sicherheit
Rückgabe der Sicherheit
Prozesskostensicherheit
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
Höhe der Prozesskostensicherheit
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Voraussetzungen
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Antrag; Verordnungsermächtigung
Bewilligungsverfahren
Bewilligung
Festsetzung von Zahlungen
Änderung der Bewilligung
Beiordnung eines Rechtsanwalts
Wirkung der Prozesskostenhilfe
Kostenerstattung
Aufhebung der Bewilligung
Einziehung der Kosten
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Entscheidungen
(weggefallen)
Abschnitt 3 - Verfahren
Titel 1 - Mündliche Verhandlung
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Videoverhandlung
Vorbereitende Schriftsätze
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Inhalt der Schriftsätze
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
Gerichtliches elektronisches Dokument
Formulare; Verordnungsermächtigung
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
Formfiktion
Beifügung von Urkunden
Fristen für Schriftsätze
Abschriften
Einsicht von Urkunden
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Prozessleitung durch Vorsitzenden
Gang der mündlichen Verhandlung
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Materielle Prozessleitung
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
Anordnung des persönlichen Erscheinens
Anordnung der Urkundenvorlegung
Anordnung der Aktenübermittlung
Augenschein; Sachverständige
Prozesstrennung
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Prozessverbindung
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
(weggefallen)
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
Wiedereröffnung der Verhandlung
Untervertretung in der Verhandlung
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Protokollaufnahme
Inhalt des Protokolls
Vorläufige Protokollaufzeichnung
Entbehrliche Feststellungen
Genehmigung des Protokolls
Unterschreiben des Protokolls
Protokollberichtigung
Beweiskraft des Protokolls
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
Zustellung
Rückwirkung der Zustellung
Aufgaben der Geschäftsstelle
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Zustellung an Vertreter
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
Zustellung an Bevollmächtigte
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Zustellung von elektronischen Dokumenten
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Ort der Zustellung
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Zustellung bei verweigerter Annahme
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ersatzzustellung durch Niederlegung
Zustellungsurkunde
Zustellung im Ausland
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
Öffentliche Zustellung
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Veröffentlichung der Benachrichtigung
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Heilung von Zustellungsmängeln
Einheitliche Zustellungsformulare
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Zustellung
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Zustellung von Schriftstücken
Zustellung von elektronischen Dokumenten
Zustellungsauftrag
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen
(weggefallen)
Ladung zum Termin
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Terminsbestimmung
Ladungsfrist
Entbehrlichkeit der Ladung
Terminsort
Aufruf der Sache; versäumter Termin
Fristbeginn
Fristberechnung
(weggefallen)
Fristkürzung; Fristverlängerung
Verfahren bei Friständerung
Abkürzung von Zwischenfristen
Terminsänderung
(weggefallen)
Beauftragter oder ersuchter Richter
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Allgemeine Versäumungsfolge
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
Rechtsbehelfsbelehrung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzungsfrist
(weggefallen)
Wiedereinsetzungsantrag
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Unterbrechung durch Tod der Partei
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Unterbrechung durch Nacherbfolge
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Unterbrechung durch Anwaltsverlust
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
Verfahren bei Aussetzung
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
Form von Aufnahme und Anzeige
Ruhen des Verfahrens
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil
Klageschrift
Stufenklage
Fristbestimmung im Urteil
Feststellungsklage
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
Klage auf wiederkehrende Leistungen
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Anspruchshäufung
Rechtshängigkeit
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
Klageänderung
Keine Klageänderung
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Veräußerung eines Grundstücks
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Klagerücknahme
Zustellung; formlose Mitteilung
Zustellung der Klageschrift
Bestimmung der Verfahrensweise
Vorbereitung des Termins
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
Früher erster Termin
Schriftliches Vorverfahren
Klageerwiderung; Replik
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Mündliche Verhandlung
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Verweisung bei Unzuständigkeit
Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
Sicherungsanordnung
Beweisaufnahme
Verhandlung nach Beweisaufnahme
Freie Beweiswürdigung
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
Gerichtliches Geständnis
Zusätze beim Geständnis
Widerruf des Geständnisses
Offenkundige Tatsachen
Gesetzliche Vermutungen
(weggefallen)
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
Glaubhaftmachung
Verfahrensrügen
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Form der Antragstellung
Aktenausdruck
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
Akteneinsicht; Abschriften
Datenträgerarchiv
Titel 2 - Urteil
Endurteil
Teilurteil
Vorbehaltsurteil
Zwischenurteil
Zwischenurteil über den Grund
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Verzicht
Anerkenntnis
Bindung an die Parteianträge
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
Erkennende Richter
Termin der Urteilsverkündung
Form der Urteilsverkündung
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) 1Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. 2Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. 3Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
Anwesenheit der Parteien
(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. 2Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
Form und Inhalt des Urteils
(2) 1Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 2Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
(1) 1Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. 2In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) 1Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. 2Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
(1) 1Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. 2Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) 1Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. 2Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. 3Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. 4Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. 5Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
Beweiskraft des Tatbestandes
Unterschrift der Richter
(1) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) 1Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. 3In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(weggefallen)
(weggefallen)
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) 1Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. 2Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) 1Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 3Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) 1Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Bindung des Gerichts
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Berichtigung des Urteils
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Berichtigung des Tatbestandes
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) 1Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. 2Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. 3Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. 2Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. 3Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. 4Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 5Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 6Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 7Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
Ergänzung des Urteils
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) 1Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 2Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. 3Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) 1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. 2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. 3§ 343 gilt entsprechend. 4In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Materielle Rechtskraft
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Abänderung von Urteilen
(1) 1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Abänderung von Vergleichen und Urkunden
(1) 1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Verschärfte Haftung
Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
Subjektive Rechtskraftwirkung
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) 1Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. 2Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Feststellungswirkung des Musterentscheids
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
Rechtskraft bei Nacherbfolge
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
(2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
Anerkennung ausländischer Urteile
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
Beschlüsse und Verfügungen
(1) 1Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. 2Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) 1Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. 2Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
Titel 3 - Versäumnisurteil
Versäumnisurteil gegen den Kläger
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
(1) 1Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. 2Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) 1Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. 2Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. 3Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Entscheidung nach Aktenlage
1Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2§ 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Begriff des Verhandlungstermins
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Unvollständiges Verhandeln
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
1. | wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; | |
2. | wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; | |
3. | wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; | |
4. | wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist; | |
5. | wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. |
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
Rechtsmittel bei Zurückweisung
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 2Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
Vertagung von Amts wegen
1Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. 2Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Einspruch
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
Einspruchsfrist
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) 1Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. 2Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Einspruchsschrift
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) 1Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. | die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; | |
2. | die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. |
2Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
(3) 1In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. 2Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. 3§ 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
Zustellung der Einspruchsschrift
1Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. 2Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. 3Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. 4Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.
Einspruchsprüfung
Einspruchstermin
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Wirkung des zulässigen Einspruchs
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Entscheidung nach Einspruch
1Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. 2Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
Versäumniskosten
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
Zweites Versäumnisurteil
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
(2) 1War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. 2Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter
Originärer Einzelrichter
(1) 1Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. 2Dies gilt nicht, wenn
1. | das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder | ||
2. | die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: | ||
a) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; | ||
b) | Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; | ||
c) | Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; | ||
d) | Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; | ||
e) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; | ||
f) | Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; | ||
g) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; | ||
h) | Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; | ||
i) | Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; | ||
j) | Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; | ||
k) | Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. |
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. | die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | |
2. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
3. | die Parteien dies übereinstimmend beantragen. |
2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. 4Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Obligatorischer Einzelrichter
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
(2) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. 4Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
(1) 1In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. 2Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
1. | über die Verweisung des Rechtsstreits; | |
2. | über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird; | |
3. | über die Aussetzung des Verfahrens; | |
4. | bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; | |
5. | bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; | |
6. | über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a; | |
7. | im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe; | |
8. | in Wechsel- und Scheckprozessen; | |
9. | über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung; | |
10. | über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; | |
11. | über den Wert des Streitgegenstandes; | |
12. | über Kosten, Gebühren und Auslagen. |
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
(weggefallen)
(weggefallen)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Beibringungsfrist
Parteiöffentlichkeit
(weggefallen)
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Inhalt des Beweisbeschlusses
Änderung des Beweisbeschlusses
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Beweisaufnahme im Ausland
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Zwischenstreit
Ausbleiben der Partei
Neuer Beweistermin
Ausländische Beweisaufnahme
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Titel 6 - Beweis durch Augenschein
Beweis durch Augenschein
Beweiskraft elektronischer Dokumente
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Beweisaufnahme
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Titel 7 - Zeugenbeweis
Beweisantritt
(weggefallen)
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Zeugenladung
Aussageerleichternde Unterlagen
Auslagenvorschuss
Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Vernehmung an bestimmten Orten
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Erklärung der Zeugnisverweigerung
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Folgen der Zeugnisverweigerung
Zeugenbeeidigung
Nacheid; Eidesnorm
Uneidliche Vernehmung
Einzelvernehmung
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
Vernehmung zur Sache
Fragerecht der Parteien
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Verzicht auf Zeugen
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
Zeugenentschädigung
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Beweisantritt
Sachverständigenauswahl
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Ablehnung eines Sachverständigen
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Weitere Pflichten des Sachverständigen
Gutachtenverweigerungsrecht
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Sachverständigenbeeidigung
Schriftliches Gutachten
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Neues Gutachten
Sachverständigenvergütung
Sachverständige Zeugen
Titel 9 - Beweis durch Urkunden
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Beweiskraft von Privaturkunden
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Anordnung der Vorlegung durch Gegner
Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Vorlegungspflicht Dritter
Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
(weggefallen)
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
Verzicht nach Vorlegung
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Beweis der Echtheit von Privaturkunden
Schriftvergleichung
Würdigung der Schriftvergleichung
Verwahrung verdächtiger Urkunden
Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Weigerung des Gegners
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Vernehmung von Amts wegen
Vernehmung von Streitgenossen
Beweisbeschluss
Ausführung der Vernehmung
Beeidigung der Partei
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Ausbleiben der Partei
Prozessunfähige
Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
(weggefallen)
Eidesleistung in Person
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Eidesbelehrung
Eidesleistung; Eidesformel
(weggefallen)
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
Eidesgleiche Bekräftigung
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren
Zulässigkeit
Zuständiges Gericht
Inhalt des Antrages
(weggefallen)
Entscheidung über den Antrag
Ladung des Gegners
Beweisaufnahme
Benutzung im Prozess
Unbekannter Gegner
Frist zur Klageerhebung
Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten
Anzuwendende Vorschriften
Verfahren nach billigem Ermessen
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Ladungen
Zustellung des Protokolls über die Klage
Belehrungen
(weggefallen)
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
(weggefallen)
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
(weggefallen)
Erklärung über Urkunden
Inhalt des Protokolls
Urteil auf Vornahme einer Handlung
(weggefallen)
Buch 3 - Rechtsmittel
Abschnitt 1 - Berufung
Statthaftigkeit der Berufung
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Berufungsgründe
Versäumnisurteile
Verzicht auf Berufung
Zurücknahme der Berufung
Berufungsfrist
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
Berufungsschrift
Berufungsbegründung
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
Terminsbestimmung
Anschlussberufung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Entscheidender Richter
Vorbereitender Einzelrichter
Bindung an die Berufungsanträge
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Verlust des Rügerechts
Gerichtliches Geständnis
Parteivernehmung
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Zurückverweisung
Versäumnisverfahren
Inhalt des Berufungsurteils
Prozessakten
Abschnitt 2 - Revision
Statthaftigkeit der Revision
Zulassungsrevision
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsgründe
Begriff der Rechtsverletzung
Absolute Revisionsgründe
Revisionsfrist
Revisionseinlegung
Zustellung der Revisionsschrift
Revisionsbegründung
Zulässigkeitsprüfung
Zurückweisungsbeschluss
Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Anschlussrevision
Anwendbare Vorschriften
Verlust des Rügerechts
Umfang der Revisionsprüfung
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
Nicht revisible Gesetze
Revisionszurückweisung
Aufhebung des angefochtenen Urteils
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Leitentscheidung
Sprungrevision
Abschnitt 3 - Beschwerde
Titel 1 - Sofortige Beschwerde
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Originärer Einzelrichter
Frist und Form
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Gang des Beschwerdeverfahrens
Erinnerung
Titel 2 - Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Gründe der Rechtsbeschwerde
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens
Arten der Wiederaufnahme
Nichtigkeitsklage
Restitutionsklage
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Hilfsnatur der Restitutionsklage
Vorentscheidungen
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Klagefrist
Klageschrift
Inhalt der Klageschrift
Zulässigkeitsprüfung
Neue Verhandlung
Rechtsmittel
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess
Zulässigkeit
Klageinhalt; Urkunden
(weggefallen)
Keine Widerklage; Beweismittel
Abstehen vom Urkundenprozess
Klageabweisung
Zurückweisung von Einwendungen
Vorbehaltsurteil
Nachverfahren
(weggefallen)
Wechselprozess
Gerichtsstand
Klageinhalt; Ladungsfrist
Beweisvorschriften
Scheckprozess
Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Buch 7 - Mahnverfahren
Zulässigkeit
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
Mahnantrag
Zurückweisung des Mahnantrags
Mahnbescheid
Zustellung des Mahnbescheids
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Verfahren nach Widerspruch
Einleitung des Streitverfahrens
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Vollstreckungsbescheid
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Form von Anträgen und Erklärungen
Kein Nachweis der Vollmacht
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Buch 8 - Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Vollstreckbare Endurteile
Formelle Rechtskraft
Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Abwendungsbefugnis
Schutzantrag des Schuldners
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Rückgabe der Sicherheit
Ergänzung des Urteils
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Sicherungsvollstreckung
Räumungsfrist
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
Vollstreckungsurteil
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsklausel
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
Anhörung des Schuldners
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
(weggefallen)
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
Beendete Gütergemeinschaft
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(weggefallen)
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
Vollmachtsnachweis
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Übergabe des Titels und Quittung
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Durchsuchung; Gewaltanwendung
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
Zuziehung von Zeugen
Akteneinsicht; Aktenabschrift
(weggefallen)
Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Aufforderungen und Mitteilungen
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Vollstreckungsschutz
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage
Klage gegen Vollstreckungsklausel
Einstweilige Anordnungen
Einstweilige Anordnungen im Urteil
Drittwiderspruchsklage
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
Drittwiderspruchsklage des Nacherben
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Kosten der Zwangsvollstreckung
Einschreiten von Behörden
(weggefallen)
(weggefallen)
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Sofortige Beschwerde
Weitere Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Wartefrist
(weggefallen)
Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Vermögensauskunft des Schuldners
Weitere Vermögensauskunft
Zuständigkeit
Abnahme der Vermögensauskunft
Erzwingungshaft
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Dauer der Haft; erneute Haft
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
Pfändung
Pfändungspfandrecht
Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
(weggefallen)
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Pfändung beim Schuldner
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Pfändung ungetrennter Früchte
Unpfändbare Sachen und Tiere
Austauschpfändung
Vorläufige Austauschpfändung
Vorwegpfändung
(weggefallen)
(weggefallen)
Schätzung
(weggefallen)
(weggefallen)
Öffentliche Versteigerung
Gepfändetes Geld
Zeit und Ort der Versteigerung
Zuschlag und Ablieferung
Mindestgebot
Einstellung der Versteigerung
Wirkung des Erlösempfanges
(weggefallen)
Verwertung von Wertpapieren
Umschreibung von Namenspapieren
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Verwertung ungetrennter Früchte
Andere Verwertungsart
Anschlusspfändung
Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Pfändung einer Geldforderung
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
Pfändung einer Hypothekenforderung
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
Pfändung indossabler Papiere
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
Keine Anhörung des Schuldners
Überweisung einer Geldforderung
Wirkung der Überweisung
Überweisung einer Hypothekenforderung
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Überweisung bei Abwendungsbefugnis
Erklärungspflicht des Drittschuldners
Pflicht zur Streitverkündung
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Verzicht des Pfandgläubigers
Andere Verwertungsart
Vorpfändung
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Keine Überweisung an Zahlungs statt
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Unpfändbare Bezüge
Bedingt pfändbare Bezüge
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Änderung des unpfändbaren Betrages
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
Verschleiertes Arbeitseinkommen
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Pfändung des Gemeinschaftskontos
Nicht übertragbare Forderungen
Pfändungsschutz für Landwirte
Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Pfändungsschutz bei Altersrenten
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Beschränkt pfändbare Forderungen
Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
Klage bei mehrfacher Pfändung
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Pfändung von Gesamthandsanteilen
Pfändung von Gesamtgutanteilen
(weggefallen)
Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
Arten der Vollstreckung
Zwangshypothek
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Grundstücksgleiche Rechte
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Titel 4 - Verteilungsverfahren
Voraussetzungen
Aufforderung des Verteilungsgerichts
Teilungsplan
Terminsbestimmung
Termin zur Erklärung und Ausführung
Säumnisfolgen
Widerspruchsklage
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
Inhalt des Urteils
Versäumnisurteil
Verfahren nach dem Urteil
Titel 5 - Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Titel 6 - Schuldnerverzeichnis
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Eintragungsanordnung
Vollziehung der Eintragungsanordnung
Löschung
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Erteilung von Abdrucken
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Rechte der Betroffenen
Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
Vertretbare Handlungen
Nicht vertretbare Handlungen
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Widerstand des Schuldners
(weggefallen)
Klage auf Leistung des Interesses
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
Gutgläubiger Erwerb
Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
Erhöhungsbeträge
Nachweise über Erhöhungsbeträge
Nachzahlung von Leistungen
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Aufgaben des Kreditinstituts
Datenweitergabe; Löschungspflicht
Verwaltungsvollstreckung
Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Arrestanspruch
Arrestgrund bei dinglichem Arrest
Arrestgrund bei persönlichem Arrest
Arrestgericht
Arrestgesuch
Entscheidung über das Arrestgesuch
Arresturteil und Arrestbeschluss
Abwendungsbefugnis
Widerspruch
Entscheidung nach Widerspruch
Anordnung der Klageerhebung
Aufhebung wegen veränderter Umstände
Vollziehung des Arrestes
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
Arresthypothek
Vollziehung des persönlichen Arrestes
Aufhebung der Arrestvollziehung
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Anwendung der Arrestvorschriften
Zuständiges Gericht
Inhalt der einstweiligen Verfügung
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
Räumung von Wohnraum
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Gericht der Hauptsache
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
Schadensersatzpflicht
Einreichung von Schutzschriften
Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 1 - Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Zuständigkeit
Verfahren
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Anwendbare Vorschriften
Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Titel 3 - Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe des Gläubigers
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
Schadensersatz
Verordnungsermächtigung
Buch 9 - (weggefallen)
(weggefallen)
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Verlust des Rügerechts
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung
Begriffsbestimmung
Schiedsfähigkeit
Form der Schiedsvereinbarung
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Bestellung der Schiedsrichter
Ablehnung eines Schiedsrichters
Ablehnungsverfahren
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Allgemeine Verfahrensregeln
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Verfahrenssprache
Klage und Klagebeantwortung
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Säumnis einer Partei
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Anwendbares Recht
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Vergleich
Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Wirkungen des Schiedsspruchs
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Entscheidung über die Kosten
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
Aufhebungsantrag
Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Inländische Schiedssprüche
Ausländische Schiedssprüche
Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren
Zuständigkeit
Allgemeine Vorschriften
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Rechtsmittel
Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 1784/2020
Zustellung durch Auslandsvertretungen
Elektronische Zustellung
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1784/2020; Verordnungsermächtigungen
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 1783/2020
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Teilnahmerechte
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1783/2020; Verordnungsermächtigung
Sprache eingehender Ersuchen
Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Anwendbare Vorschriften
Ausgehende Ersuchen
Eingehende Ersuchen
Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Zuständigkeit
Entscheidung
Berichtigung und Widerruf
Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Vollstreckungstitel
Übersetzung
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
Zuständigkeit
Maschinelle Bearbeitung
Zustellung
Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Verfahren nach Einspruch
Einleitung des Streitverfahrens
Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
Verfahren
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
Vollstreckungsklausel
Übersetzung
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1 - Erkenntnisverfahren
Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Widerklage
Mündliche Verhandlung
Beweisaufnahme
Urteil
Säumnis
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
Gemeinsame Gerichte
Titel 2 - Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Bestätigung inländischer Titel
Ausländische Vollstreckungstitel
Übersetzung
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel
Zuständigkeit
Verfahren
Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Übersetzung oder Transliteration
Anfechtung der Anpassung eines Titels
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Vollstreckungsabwehrklage
Titel 3 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 1191/2016
Zentralbehörde
Verwaltungszusammenarbeit
Mehrsprachige Formulare