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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145)   
Gliederung
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§ 132
[Statthaftigkeit der Revision; Zulassungsgründe]

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Rechtsprechung zu § 132 VwGO

101.909 Entscheidungen zu § 132 VwGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 132 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 49 [Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 133 [Nichtzulassungsbeschwerde]
          § 134 [Sprungrevision]
          § 135 [Revision bei Ausschluß der Berufung]
          § 137 [Revisionsgründe; Prüfungsumfang]
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