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Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)   
   Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 (§§ 12 - 12a)   
Gliederung
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Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414), in Kraft getreten am 08.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.07.2004Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)03.07.2004BGBl. I S. 1414

Rechtsprechung zu § 12 UKlaG

8 Entscheidungen zu § 12 UKlaG in unserer Datenbank:

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