Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. 2Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 43 SGB X
748 Entscheidungen zu § 43 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 19.09.2024 - L 7 AS 891/20
- LSG Baden-Württemberg, 04.01.2022 - L 5 R 3758/20
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- LSG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - L 9 SO 19/19
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Umdeutungsverbot des § 43 Abs 3 SGB 10 - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2019 - L 13 SB 14/19
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- OVG Saarland, 12.06.2024 - 1 A 106/23
Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlendem inländischem Wohnsitz
- BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 17/22 R
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- LSG Hessen, 04.08.2021 - L 6 AS 140/18
SGB II, SGB X
Zum selben Verfahren:
- SG Dortmund, 15.07.2016 - S 48 KR 656/14
Versorgung mit einer drahtlosen Übertragungsanlage (FM-Anlage) wegen einer an ...