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Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)   
   Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64)   
   III. Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 59 - 62)   
Gliederung
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§ 62
Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

(1) 1Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) 1Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. 3Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 62 OWiG

753 Entscheidungen zu § 62 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 62 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
          § 49b (Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
          § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          I. Einspruch
            § 69 (Zwischenverfahren)
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 100 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)
        Kosten
          I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 108 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)
          II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
          III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
        Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 
      Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren
        § 42 (Feststellung einer Pauschgebühr)
     
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 57 (Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 98 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 62 OWiG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung) (zu § 62 II 1)
Was ist das?

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