Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
Unterabschnitt 2 - Einstweilige Anordnung (§§ 246 - 248) |
(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.
(3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.
(5) 1Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. 2In diesem Fall hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
Rechtsprechung zu § 248 FamFG
5 Entscheidungen zu § 248 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 29.09.2022 - 11 UF 625/22
Kindesunterhalt - Verfahrensverbindung mit Vaterschaftsanfechtungsverfahren, ...
- OLG Oldenburg, 27.06.2018 - 11 WF 110/18
Geltendmachung von Elternunterhalt vor Anerkennung oder rechtskräftiger ...
- OLG Naumburg, 14.06.2013 - 4 WF 57/13
Einstweilige Anordnung wegen Kindesunterhalts: Anfechtbarkeit der isolierten ...
- OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11
Trennungsunterhalt: Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 01.08.2011 - 1 WF 157/11
Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches
- OLG Jena, 01.08.2011 - 1 WF 157/11