Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) 1Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der im § 1 bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. 2Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer bekanntzumachen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.
Rechtsprechung zu § 28 FGG
1.799 Entscheidungen zu § 28 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
Aussetzung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Vorlageverfahren
- BGH, 26.10.2011 - IV ZB 33/10
Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 09.12.2010 - 11 Wx 120/09
Begriff des Gewährenlassens von Vorteilen i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG
- OLG Karlsruhe, 09.12.2010 - 11 Wx 120/09
- BGH, 13.06.2012 - XII ZR 77/10
Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches ...
- BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20
Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens
- OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14
Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ...
- BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10
Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses ...
§ 28 FGG in Nachschlagewerken
- § 28 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuerwechsel
- Rechtsmittel
- Testierfähigkeit
Querverweise
Auf § 28 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 143
Redaktionelle Querverweise zu § 28 FGG:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 199 I