Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Außer Kraft
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Rechtsprechung zu § 17 FGG
92 Entscheidungen zu § 17 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 08.01.2007 - 15 W 285/06
Spontanfestnahme; Haftzeitberechnung
- KG, 31.10.2011 - 2 W 119/06
Gewinnabführungsvertrag Deutscher Eisenhandel
- VG Köln, 06.07.1999 - 22 K 5502/98
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.09.2002 - IX R 68/98
Bekanntgabefiktion: Verlängerung des Dreitageszeitraumes
- OLG Celle, 02.02.2005 - 4 W 4/05
Nachträglicher Einbau einer verbesserten Trittschalldämmung durch einen ...
- BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 206/04
Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines ...
- BGH, 25.10.1976 - AnwZ (B) 9/76
Anforderungen an die Wahrung der Beschwerdefrist zur Durchsetzung des Rechts auf ...
- OLG Hamm, 22.04.2008 - 15 W 183/07
Zur Zulässigkeit einer Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer ...
Querverweise
Auf § 17 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621a