Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Rechtsprechung zu § 103 BGB
75 Entscheidungen zu § 103 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.07.2024 - V ZB 43/23
Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden ...
- LG Wuppertal, 31.10.2019 - 9 S 105/19
- OLG Stuttgart, 16.08.2023 - 3 U 324/21
Berechtigung der Geltendmachung von Unterlassungsanspruch aus ...
- OVG Sachsen, 26.06.2015 - 5 A 706/13
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- OLG Celle, 14.11.2019 - 11 U 104/19
Wie werden Vertragsklauseln ausgelegt?
- OLG Brandenburg, 05.06.2019 - 11 U 109/15
Umfang der vom Mieter als Betriebskosten zu erstattenden Grundsteuer
- OLG München, 02.04.1982 - 23 U 4208/81
Zur Wirksamkeit einer Gebühren- und Provisionsvereinbarung in einem ...
- OLG Hamm, 05.05.1988 - 22 U 297/87
Erschließungskostenregelung im Grundstückskaufvertrag
- BGH, 17.11.2011 - V ZB 34/11
Zwangsverwaltungsverfahren: Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Ersteher auf ...
- FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1861/18
Nießbrauch an einem Kommanditanteil - Zurechnung von Verlusten aus der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 103 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 446 I 2 (Gefahr- und Lastenübergang)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1047 (Lastentragung)