Aufenthaltsgesetz
Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die in § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstände berufen. 2Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.
Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
unternehmer § 64Rückbeförderungs-
pflicht der Beförderungs-
unternehmer § 65Pflichten der Flughafenunternehmer § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 67Umfang der Kostenhaftung § 68Haftung für Lebensunterhalt § 68aÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungs-
erklärungen § 69Gebühren § 70Verjährung
Rechtsprechung zu § 64 AufenthG
14 Entscheidungen zu § 64 AufenthG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22
Keine Einschränkung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens nach § 66 Abs. 3 Satz ...
- VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 199/19
Ausländerrechtliche Kosten
- VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20
Heranziehung einer Fluggesellschaft zur Kostenerstattung aus Anlass der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19
Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer
- VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19
- VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21
Haftungsbeschränkung der Kosten der Zurückweisung
- VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
Ausländerrechtliche Kosten
- VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
- VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2987/19
- VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2990/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2015 - 2 S 13.15
Vorerst keine Kontrollpflicht für Beförderungsunternehmer an den ...
Querverweise
Auf § 64 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 51 (Widerspruchsgebühr)