Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Ausländer eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält:
(2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.
Vorschrift eingefügt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 |
einwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18cNiederlassungs-
erlaubnis für Fachkräfte § 18dForschung § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 18gBlaue Karte EU § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19bMobiler-ICT-Karte § 19cSonstige Beschäftigungs-
zwecke; Beamte § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e § 20Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet § 20aChancenkarte; Verordnungs-
ermächtigung § 20bPunktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungs-
ermächtigung § 20c(weggefallen) § 21Selbständige Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 19e AufenthG
15 Entscheidungen zu § 19e AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.08.2020 - 9 K 9467/18
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
- VG Hamburg, 15.12.2022 - 19 E 4492/22
Erfolgloser Eilantrag eines kamerunischen Staatsangehörigen, der bei ...
- VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- VG Berlin, 06.10.2021 - 29 K 184.20
- VG Schleswig, 18.09.2024 - 11 B 76/24
Ausländische Fachkraft mit Berufsausbildung; Krankenpflegeschulung; Anspruch auf ...
- VG Schleswig, 24.06.2024 - 11 B 32/24
- VG Stuttgart, 30.06.2022 - 4 K 1014/22
Einbürgerung von Ausländern; Erfordernis, den Lebensunterhalt selbst bestreiten ...
- VG Sigmaringen, 14.11.2023 - 14 K 1978/21
Einbürgerung von Ausländern; fehlende Aussagekraft somalischer ...
- VG Schleswig, 29.12.2022 - 11 B 111/22
- VG Frankfurt/Oder, 10.05.2023 - 3 L 25/23
Querverweise
Auf § 19e AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19f (Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 (Widerruf)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 91d (Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 (Wohngeldberechtigung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 39 (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)