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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21)   
Gliederung
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§ 19e
Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst

(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Ausländer eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält:

1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,
2. Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes und über die Dienstzeiten des Ausländers,
3. Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers,
4. Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unterkunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur Verfügung steht, und
5. Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durchführen kann.

(2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.

Vorschrift eingefügt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307), in Kraft getreten am 01.03.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307

Rechtsprechung zu § 19e AufenthG

15 Entscheidungen zu § 19e AufenthG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19e AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
          § 19f (Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e)
        Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
          § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 52 (Widerruf)
     
      Verfahrensvorschriften
        Datenschutz
          § 91d (Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
          § 39 (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
     
      Verfahrensvorschriften
        Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
          § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)
Was ist das?

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