Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 2 - Einreise (§§ 13 - 15a) |
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
1. | ein Ausweisungsinteresse besteht, | |
2. | der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient, | |
2a. | er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder | |
3. | er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt. |
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(4) 1§ 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. 2Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.
(5) 1Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. 2Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) 1Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. 2Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. 3Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. 4Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. 5Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 15 AufenthG
281 Entscheidungen zu § 15 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19
Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
Unzureichende Reisedokumente
- LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19
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- BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19
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- LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
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- LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19
- VG München, 28.02.2019 - M 25 S 19.383
Kein Anspruch auf Einreise
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 26.04.2019 - 10 CS 19.612
Kein Anspruch auf vorläufige Einreise zur Familienzusammenführung
- VGH Bayern, 26.04.2019 - 10 CS 19.612
- BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17
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Zum selben Verfahren:
- LG Traunstein, 28.07.2017 - 4 T 2067/17
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- LG Traunstein, 28.07.2017 - 4 T 2067/17
Querverweise
Auf § 15 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 13 (Grenzübertritt)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
- § 422 (Wirksamwerden von Beschlüssen)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Einleitung des Asylverfahrens
- § 18a (Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege)