Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. 2Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) 1Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. 2Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. 3Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) 1Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. 2Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. 3Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
Rechtsprechung zu § 12 AufenthG
672 Entscheidungen zu § 12 AufenthG in unserer Datenbank:
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Antrag auf Ehegattennachzug bei erloschenem Visum zur Ausübung einer ...
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Sozialhilfe für Ausländer - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
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- VG Potsdam, 17.01.2020 - 8 L 950/19
Querverweise
Auf § 12 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 12a (Wohnsitzregelung)
- Einreise
- § 15a (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Verwaltungsverfahren
- § 77 (Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen)
- Datenschutz
- § 88a (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105d (Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 41 (Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten)
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 59 (Durchsetzung der räumlichen Beschränkung)