Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e) |
4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 - 110) |
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 108 AO
525 Entscheidungen zu § 108 AO in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 27.01.2016 - 3 K 791/15
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- BFH, 27.06.2018 - X R 44/16
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- FG Sachsen, 22.11.2016 - 3 K 1092/16
Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs für am 10. Januar des Folgejahres, einem ...
- FG Sachsen, 22.11.2016 - 3 K 1092/16
- FG Sachsen, 07.11.2019 - 6 K 1106/19
Abzug von Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe
- BFH, 28.03.2012 - II R 43/11
Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG - Keine ...
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Bestimmung des Zeitraums "innerhalb von zehn Jahren" nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG
- FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 3 K 136/11
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Querverweise
Auf § 108 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 108 AO:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.