Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
1Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. 2Der Untergang eines erheblichen Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten nach § 278 zu vertretende Verschulden eines anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.
Rechtsprechung zu § 351 BGB a.F.
114 Entscheidungen zu § 351 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 295/82
selbstfahrende Arbeitsmaschine - § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, ...
- OLG Köln, 13.04.2016 - 13 U 114/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 125/58
Rechtsmittel
- OLG Dresden, 13.09.2000 - 11 U 3304/99
Wandlung bei Beschädigung der Kaufsache beim Käufer - Herausgabe der Kaufsache ...
- AG Burgwedel, 10.04.1986 - 22 C 669/85
Schnecke im Salat
- OLG Karlsruhe, 15.12.2015 - 17 U 145/14
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bei von ...
- BGH, 29.10.1980 - VIII ZR 148/79
Zusicherung von in der Ausschreibung geforderten Eigenschaften
- OLG München, 02.05.2016 - 21 U 3016/15
Begründeter Anspruch auf Schadensersatz nach Rückabwicklung eines Kaufvertrags ...
- BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 253/96
Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei Beschlagnahme des verkauften PKW
- OLG Hamm, 14.01.2016 - 22 U 136/11
Stadt verkauft gewidmetes Straßengrundstück als Privatgrundstück
Querverweise
Auf § 351 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 327
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)