Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 349 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Alte Fassung
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Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
Rechtsprechung zu § 349 BGB a.F.
56 Entscheidungen zu § 349 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Memmingen, 08.04.2020 - 1 HKO 1715/19
Leistungen, Kaufpreis, Schadenersatz, Frist, Zahlung, Klage, Annahmeverzug, ...
- RG, 22.01.1901 - V 426/01
Rücktrittsrecht des Verkäufers.
- OLG Köln, 31.07.1991 - 13 U 293/90
Kauf; Pkw; Neuwagen; Luxusklasse; Schnellstmögliche Lieferung
- BGH, 22.02.1984 - VIII ZR 316/82
Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel
- LG Landau/Pfalz, 07.12.2001 - 1 S 178/01
Zur Bedeutung der Vereinbarung eines Umtauschrechtes für den Fall des ...
- BAG, 31.05.1989 - 2 AZR 548/88
Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches - Auswirkung eines ...
- BGH, 18.01.1989 - VIII ZR 142/88
Kauf- und Warenhaus-AGB; Formularmäßige Beschränkung der zeitlichen Ausübung des ...
- BGH, 25.04.1951 - II ZR 113/50
Rechtsmittel
Zum selben Verfahren:
- RG, 10.06.1921 - III 514/20
Übergang von der Erfüllungsklage zur Schadensersatzklage
Querverweise
Auf § 349 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)