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BVerwG, 26.08.1959 - V C 144.56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1960, 107
Wird zitiert von ... (15)
- BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61
Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft …
Tat er dies trotzdem, so ist gegen seine Entscheidung der Klageweg eröffnet, auch wenn durch den Bescheid die früheren Verwaltungsakte formell nicht aufgehoben wurden (BVerwG.Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - [DVBl. 1960 S. 107], Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 - [DVBl. 1960 S. 727 = DÖV 1960 S. 953]). - BVerwG, 08.12.1965 - V C 21.64
Möglichkeit der Verwaltungsbehörde zur Abänderung von bis zum Ablauf von drei …
Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - (DVBl. 1960, 107) ausgeführt: Bescheide in Besatzungsschädensachen erwüchsen jedenfalls in dem Sinne auch in "materielle Rechtskraft", daß die Entschädigungsbehörde nicht verpflichtet sei, auf einen wiederholten, bereits rechtskräftig beschiedenen Antrag eine neue Sachentscheidung zu treffen; dies ergebe sich eindeutig daraus, daß die Abänderung von Entschädigungsbescheiden sowohl nach früherem Besatzungsrecht wie auch nach dem Abgeltungsgesetz ausdrücklich geregelt worden sei und diese Regelung überflüssig wäre, wenn auf Grund erneuter Antragstellung eine neue Sachentscheidung erzwungen werden könnte. - BVerwG, 21.09.1966 - V C 155.65
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Insbesondere findet § 56 AbgG, der die Änderung eines Bescheides nur unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb dreier Jahre nach dessen Unanfechtbarkeit zuläßt, nur auf Bescheide nach dem Abgeltungsgesetz Anwendung (Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 -).
- BVerwG, 20.10.1960 - III C 4.59
Auswirkung des Verlustes der Existenzgrundlage nach § 272 Abs. 1 …
Wie BVerwG III C 9.60, (BVerwG V C 144.56, BVerwG VII C 36.58 [BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]]).Dies hat der Senat in seinemUrteil vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - unter Hinweis auf dieUrteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 -, vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - undvom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]) entschieden.
- BVerwG, 11.11.1960 - IV C 277.59
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Hierbei hat er u.a. auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 -, vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - und vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]) hingewiesen. - BVerwG, 20.09.1960 - III C 9.60 Es besteht jedoch keine Verpflichtung hierzu (vgl. auch Urteil des Senatsvom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 -) In dem gleichen Sinn hat der V. Senat in seinemUrteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - entschieden, daß die Entschädigungsbehörden nach dem Besatzungsschädenrecht nicht verpflichtet sind, auf einen wiederholten, bereits, unanfechtbar ablehnend beschiedenen Antrag eine neue Sachentscheidung zu treffen, es sei denn, daß verfahrensrechtliche Vorschriften einen Antrag auf Abänderung des früheren Bescheids zulassen.
- BVerwG, 16.04.1969 - V C 200.66
Begründung einer Rückforderung von Entschädigungen nach den allgemeinen …
Aus diesem Grunde findet auch § 56 AbgG - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - in Übereinstimmung mit Nr. 159 Abs. 4 der Richtlinien zu dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (MinBlFin 1956, 320) sowie in BVerwGE 25, 72 [BVerwG 21.09.1966 - V C 155/65] entschieden hat - auf Bescheide, die nach dem früheren Recht ergangen sind, keine Anwendung; für eine Neuregelung nach Aufhebung früherer Bescheide würde nach dem Abgeltungsgesetz die Grundlage fehlen. - BVerwG, 12.05.1960 - III C 83.58
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Ebenso mag den Ausgleichsbehörden die rechtliche Möglichkeit, die Klägerin nach Eingang der Anträge vom März 1954 auf die früheren, rechtsbeständig gewordenen Ablehnungen zu verweisen, offengestanden haben (vgl. hierzu Urteil vom 26. August 1959 = DVBl 60, 107 - BVerwG V C 144.56 -). - BVerwG, 24.06.1960 - VII C 53.60
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Im allgemeinen liegt es im Ermessen der Behörde, auf einen erneuten Antrag sachlich zu entscheiden oder ihn ohne sachliche Prüfung unter Hinweis auf die bereits erfolgte Ablehnung abzulehnen (vgl. die Urteile vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - [DVBl. 1960 S. 53, 107] und vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - Baring in NJW 1952 S. 1073; vgl. auch BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]). - BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63
Übergang von Ansprüchen aus einem Besatzungsschaden auf den Träger der …
Diese tatsächliche Feststellung reicht aus für die Annahme, daß eine unanfechtbare Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Entschädigungsbehörde vorliegt, da es sich hier nicht etwa um einen Fall des § 56 AbgG handelt, sondern - worauf noch zurückzukommen ist - um einen solchen des § 57 AbgG und da im Gegensatz zum Fall des § 56 AbgG nach § 57 AbgG auch die Abänderung eines nach früherem Recht ergangenen Bescheides zulässig ist (vgl. Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - [DVBl. 1960 S. 107]), kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der letzte Bescheid vor der Antragstellung vom 11. Februar 1958 ergangen ist. - BVerwG, 29.11.1971 - V B 34.71
Behördliche Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten auf dem Rechtsgebiet des …
- BVerwG, 26.05.1971 - V C 20.69
Anspruch auf Entschädigung bei Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbescheids von …
- BVerwG, 23.07.1964 - V B 38.64
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - "Übersehen" einer …
- BVerwG, 04.03.1964 - V C 43.63
Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge für den unehelichen bei einem …
- BVerwG, 27.01.1961 - VIII ER 204.60
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