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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,171
BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97 (https://dejure.org/1997,171)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 (https://dejure.org/1997,171)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 (https://dejure.org/1997,171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 121 Abs. 2 GVG
    Bindungswirkung einer durch den Bundesgerichtshof erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen mit der "Laserpistole" (Unzulässigkeit der Vorlage)

  • Judicialis

    GVG § 121 Abs. 2; ; StPO 1975 § 267; ; OWiG 1975 § 71 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Bindung der Oberlandesgerichte an zu weit gefasste Antwort des Bundesgerichtshofes auf Vorlegungsfrage; Stützen des Urteils auf die Mitteilung des Meßverfahrens bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 121 Abs. 2; StPO § 267; OWiG § 71 Abs. 1
    Tatrichterliche Darlegungspflicht bei Laser-Geschwindigkeitsmessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267; OWiG § 71

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 277
  • NJW 1998, 321
  • MDR 1998, 214
  • NStZ 1998, 360 (Ls.)
  • NZV 1998, 120
  • VersR 1998, 646
 
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Wird zitiert von ... (316)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Das Oberlandesgericht Köln vertritt demgegenüber im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHSt 39, 291 die Auffassung, daß in Fällen, in denen die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sind, im Rahmen der Beweiswürdigung Fehlerquellen nur dann erörtert zu werden brauchen, wenn der Einzelfall hierzu Veranlassung gibt.

    a) Der Senat hat in dem auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Köln ergangenen Beschluß vom 19. August 1993 (4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291) entschieden, daß es für sich allein genommen keinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung eines nicht geständigen Betroffenen auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt und in diesem Zusammenhang bereits ausdrücklich auch das Lasermeßverfahren miteinbezogen (vgl. BGHSt aaO S. 302).

    Insoweit gilt, daß der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Meßverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler bestehen (vgl. BGHSt 39, 291, 300/301).

    Kommt der Tatrichter in diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung - etwa nach einem Beweisantrag - nicht nach, so kann, wenn die tatsächlichen Grundlagen, aus denen die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung resultieren, in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit der Sachrüge , sondern nur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. BGHSt 39, 291, 301/302).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der in der Entscheidung vom 19. August 1993 verwendete Begriff "standardisiertes (Meß-)Verfahren" (vgl. BGHSt 39, 291, 299, 302) nicht bedeutet, daß die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muß.

  • OLG Hamm, 12.11.1996 - 1 Ss OWi 1037/96

    Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht und wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und NZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).

    Diesen Anforderungen werden - worauf im Vorlegungsbeschluß zutreffend hingewiesen wird - grundsätzlich auch Lasermeßverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. hierzu auch OLG Hamm NZV 1997, 187).

  • OLG Saarbrücken, 19.01.1996 - Ss (B) 73/95

    Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht und wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und NZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).

    Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, daß unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1996, 207).

  • OLG Frankfurt, 05.07.1995 - 2 Ws (B) 400/95

    Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Einer Verwerfung der Beschwerde steht nach seiner Ansicht jedoch der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1995 - 2 Ws (B) 400/95 OWiG (NZV 1995, 458) entgegen.

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht und wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und NZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).

  • OLG Oldenburg, 08.09.1994 - Ss 355/94

    Geschwindigkeitsmessung; Radarpistole; Fehlmessung; Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht und wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und NZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).
  • OLG Oldenburg, 05.03.1996 - Ss 497/95

    Geschwindigkeitsmessung, Meßverfahren, Laserpistole, Handlasermeßgerät,

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht und wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und NZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).
  • OLG Frankfurt, 04.07.1995 - 2 Ws (B) 397/95

    Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht und wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und NZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).
  • OLG Naumburg, 16.04.1996 - 1 Ss (B) 61/96
    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht vertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in zwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132 und 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20 und LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht und wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und NZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Hamm NZV 1997, 187).
  • BGH, 02.05.1986 - 1 StR 630/85

    Verfolgungsverjährung - Bußgeldbescheid - Ruhen der Verjährung

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Das vorlegende Gericht ist somit nicht daran gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden, da es sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befindet (vgl. BGHSt 34, 79, 81/82; Salger aaO § 121 GVG Rdn. 26).
  • BGH, 07.06.1982 - 4 StR 60/82

    Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse des

    Auszug aus BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97
    Eine Vorlegung mit diesem Inhalt wäre allerdings unzulässig, da die Frage der Zuverlässigkeit der Ergebnisse eines bestimmten Meßverfahrens durch den Tatrichter zu beurteilen ist und daher nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung sein kann (BGHSt 31, 86).
  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar - und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich - sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

    Von einem standardisierten Messverfahren ist - bundesrechtlich - dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen einer Messung und die Verarbeitung ihrer Ergebnisse derart gestaltet sind, dass die Messungen unter denselben oder gleichen Bedingungen nach wissenschaftlicher Erkenntnis reproduzierbar sind, sie also bei gleichen Geschehensabläufen zu gleichen Resultaten führen (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Der Tatrichter habe die Zuverlässigkeit einer Messung, die auf einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren beruhe, nur dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestünden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 -, NZV 1998, 120 [121 f.]).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BGHSt 43, 277 ).

    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

    Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BGHSt 43, 277 ; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Cierniak, ZfS 2012, S. 664 ; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43 f. m.w.N.; Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 2171 f. m.w.N.).

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