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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6
BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 (https://dejure.org/1992,6)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 (https://dejure.org/1992,6)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 (https://dejure.org/1992,6)
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Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 211 StGB, § 57a StGB, besondere Schwere der Schuld muß bereits vom Schwurgericht im Erkenntnisverfahren bejaht oder verneint werden

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 75 Abs. 1 StGB; § 57 a Abs. 1 StGB; § 211 StGB; § 454 StPO; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG
    Mord; besondere Schwere der Schuld; Mindestverbüßungsdauer; Bestimmtheitsgrundsatz; Rechtsstaatsprinzip; Erkenntnisverfahren; Vollstreckungsverfahren; Schwurgericht; Strafvollstreckungskammer; faires Verfahren; Unmittelbarkeitsgrundsatz

  • DFR

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • hartzkampagne.de

    Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Tatbestandsmerkmals

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld in § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgebot - Aussetzung - Strafrest - Rest - Strafe - Vollstreckung - Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgebot - Aussetzung - Strafrest - Rest - Strafe - Vollstreckung - Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgebot; Aussetzung; Strafrest; Rest; Strafe; Vollstreckung; Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgebot; Aussetzung; Strafrest; Rest; Strafe; Vollstreckung; Lebenslange Freiheitsstrafe

Besprechungen u.ä. (2)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwicklungspotentiale der "Schwurgerichtslösung" - Strukturelle Defizite des Procedere bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld (Dr. Benjamin Steinhilber; ZIS 2013, 395-400)

  • academia.edu (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Begriffsbildung in höchstrichterlichen Entscheidungen - 481 US 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 86, 288
  • NJW 1992, 2947
  • MDR 1992, 979
  • NStZ 1992, 484
  • NStZ 1992, 585
  • StV 1992, 470
  • StV 1992, 471
  • JR 1992, 459
 
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Wird zitiert von ... (511)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Die am 1. Mai 1982 in Kraft getretene Vorschrift des § 57 a StGB ist maßgebend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe ( BVerfGE 45, 187) geprägt worden.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 festgestellt, daß die in § 211 StGB angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe nicht gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens verstoße (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]).

    Er folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip ( BVerfGE 45, 187 [259 f.]; 50, 205 [214]; 80, 244 [255]).

    Vielmehr ist es im Sinne der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der vom Gesetzgeber im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 ( BVerfGE 45, 187) angestrebten Regelung möglich und geboten, die die Zuständigkeit der Strafkammern als Schwurgerichte festlegende Norm des § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG dahin auszulegen, daß die Schwurgerichte im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes die Schwere der Schuld des Täters im Blick auf die von den Strafvollstreckungsgerichten zu treffende Entscheidung nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 454 StPO im Urteil zu gewichten haben, insoweit also "das Gericht" im Sinne dieser Vorschriften sind.

    b) Mit den in Rede stehenden Vorschriften wollte der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot Genüge tun, nach dem auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muß, seine Freiheit wieder zu erlangen (vgl. BVerfGE 45, 187 [239]).

    Der Strafvollzug würde unter dieser Voraussetzung seiner auch in der Verfassung verankerten Aufgabe der Wiedereingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfGE 35, 202 [235]; 45, 187 [238 f.]) nicht oder nur unvollkommen gerecht werden.

    Schon Triffterer hatte in der mündlichen Verhandlung am 22. und 23. März 1977 zu dem Urteil vom 21. Juni 1977 dargelegt (vgl. BVerfGE 45, 187 [219]) - und der Erste Senat hat dies als einen wesentlichen Grund für die Abschaffung des Gnadenverfahrens angesehen (a.a.O., S. 243) -, daß ein von solchen Unsicherheiten belasteter Behandlungsvollzug der Wiedereingliederung des Gefangenen schadet (vgl. hierzu auch Bayer u.a., MschrKrim 1987 S. 171; vgl. auch Weber, ZRP 1990, 68 ff.).

    Erst wenn die vom Senat entfaltete verfassungskonforme Auslegung sowie die begrenzte Verwendbarkeit der Feststellungen des Schwurgerichtsurteils im Rahmen der vom Vollstreckungsgericht in der Übergangszeit zu treffenden Entscheidungen erprobt ist und sich abzeichnet, wie die Rechtsprechung die Kriterien der besonderen Schwere der Schuld und des Gebietens in die Festsetzung einer konkreten Verbüßungszeit umsetzt, hat der Gesetzgeber das erforderliche Erfahrungsmaterial, um prüfen zu können, ob ein hinreichend objektivierbarer Maßstab für die in jedem Einzelfall erforderliche Gesamtwürdigung zur Verfügung steht und damit ein genügender Grundrechtsschutz durch eine hinreichend sichere Rechtsanwendung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 45, 187 [252]).

    a) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 dem Gesetzgeber anheimgestellt, bei der Festlegung des Entlassungszeitpunkts im Rahmen der gebotenen Regelung der Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen auch den Unrechts- und Schuldgehalt der der Verurteilung zugrunde liegenden Mordtat zu berücksichtigen ( BVerfGE 45, 187 [251]).

    Der Erste Senat legt in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 dar, daß gerade der Charakter der lebenslangen Freiheitsstrafe zu einer besonders strengen Bindung an den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nötige ( BVerfGE 45, 187 [261]).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beispielsweise der Anregung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung des Mordmerkmals "um eine andere Straftat zu verdecken" ( BVerfGE 45, 187 [267]), "zu Recht" nicht gefolgt (Timpe, NStZ 1989, 70).

    Eser schildert als Konsequenz eine schwurgerichtliche Tendenz, den Mordtatbestand zu vermeiden (a.a.O., S. D 54); das Gesetz wird also in dem Bestreben nach Einzelfallgerechtigkeit partiell ohnehin bereits jetzt ignoriert (vgl. schon BVerfGE 45, 187 [261]).

    Denselben Vorwurf hat die Wissenschaft gegenüber der Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 ( BGHSt 30, 105) erhoben, als er den Konsequenzen der absoluten Freiheitsstrafe unter Berufung auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 45, 187) auf der Rechtsfolgenseite ausgewichen ist.

    a) Nach dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 ( BVerfGE 45, 187 [251]) ist es zulässig, bei der durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zu bestimmen, daß der Entlassungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der zugrunde liegenden Tat festzulegen ist.

    Das leitet über zu dem schon im Urteil des Ersten Senats vom 21. Juni 1977 ( BVerfGE 45, 187 [261 f.]) hervorgehobenen Umstand, daß die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord in der Rechtswirklichkeit weniger absolut ist, als es auf den ersten Blick den Anschein hat.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Ein rechtsstaatliches Verfahren muß gewährleisten, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht ( BVerfGE 70, 297 [308]).

    Erst wenn sich unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden; diese haben sich tunlichst im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten (vgl. BVerfGE 57, 250 [276]; 70, 297 [309]).

    Das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG hat darüber hinaus - wie bereits festgestellt - auch eine Bedeutung für die Ausgestaltung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 70, 297 [308]).

    Das Gebot der Rechtssicherheit verlangt vielmehr einen Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens, in dem der von einem solchen Eingriff Betroffene Gewißheit über dessen Ausmaß jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt erlangt, der nach der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]) eine verbindliche Entscheidung erlaubt.

    Für die nunmehr zu treffende Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ihm nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluß vom 8. Oktober 1985 ( BVerfGE 70, 297 [323]) dargelegt hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen; diese Entscheidung über die Dauer der weiteren Strafverbüßung ist von solchem Gewicht, daß ein Verurteilter von Verfassungs wegen eines Verteidigers bedarf, es sei denn, daß die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zweifelsfrei vorliegen.

    Der Senat hat in zwei Entscheidungen ( BVerfGE 57, 250 [275 f.]; 70, 297 [308 f.]) die Tugend verfassungsrichterlicher Behutsamkeit als methodisches Leitprinzip im Umgang mit dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehoben.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 73, 206 [253] m.w.N.).

    Dies verwehrt das Analogieverbot (hierzu zuletzt ausführlich BVerfGE 71, 108 [114 ff.], bekräftigt BVerfGE 73, 206 [234 ff.]).

    In einer dieser Entscheidungen ( BVerfGE 73, 206 [253]) verknüpft das Gericht das Gebot "schuldangemessenen Strafens" ausdrücklich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der übermäßige Sanktionen untersagt, einerseits und andererseits mit dem Übermaßverbot, das in jener Entscheidung zugleich mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens verbunden worden ist.

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Dieser rechtsstaatliche Auftrag bezieht sich nicht nur auf die Aufklärung des äußeren Tatgeschehens, sondern erfaßt wegen des Schuldprinzips alle Merkmale, die für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 80, 367 [378]).

    Der Senat hat bei einer anderen Prinzipienschöpfung, der "Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen (Straf-)Rechtspflege", das als strafrechtliches Prinzip aus dem Rechtsstaat folge (zuerst BVerfGE 33, 367 [383]; vgl. auch BVerfGE 46, 214 [222] m.w.N.), die Gefahr rechtsstaatswidriger Entgrenzung erkannt und spricht nunmehr von den "Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Strafrechtspflege" ( BVerfGE 80, 367 [375]; kritisch zu einem anderen dem Grundgesetz entnommenen Topos, der "verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung", die abweichende Meinung zum Urteil des Senats vom 24. April 1985, BVerfGE 69, 1 [58 ff.]).

    Dies gilt auch bei einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes, wie nicht zuletzt die unter C.II.3.a) des Senatsbeschlusses zitierte Tagebuchentscheidung des Senats ( BVerfGE 80, 367 [378]) belegt.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    a) Aus dem Prozeßgrundrecht auf eine faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion der Grundrechte, hier in näherer Ausprägung durch Art. 2 Abs. 2 GG, liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]), ergeben sich Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine zuverlässige Wahrheitsforschung nicht nur im prozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen gewährleistet.

    Erst wenn sich unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden; diese haben sich tunlichst im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten (vgl. BVerfGE 57, 250 [276]; 70, 297 [309]).

    Der Senat hat in zwei Entscheidungen ( BVerfGE 57, 250 [275 f.]; 70, 297 [308 f.]) die Tugend verfassungsrichterlicher Behutsamkeit als methodisches Leitprinzip im Umgang mit dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehoben.

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Die Regelung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß das individuelle Schuldmaß wegen der absolut angedrohten Strafe des lebenslangen Freiheitsentzuges bei der Strafzumessung nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 72, 105 [114]).

    Nicht zuletzt qualifiziert die Entscheidung des Senats vom 24. April 1986 die Prüfung, ob die besondere Schuldschwere die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet, ausdrücklich als eine "dem Strafvollstreckungsrichter abverlangte Entscheidung" ( BVerfGE 72, 105 [114 f.]).

    Unter Hinweis darauf hat der Zweite Senat im Beschluß vom 24. April 1986 ( BVerfGE 72, 105 [113 f.]) entscheidungstragend ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des § 57 a StGB von Verfassungs wegen nichts zu erinnern sei.

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Sie richtet sich sinngemäß auch gegen den Beschluß des Landgerichts vom 17. Oktober 1988 (vgl. BVerfGE 74, 358 [364 unter c]).

    b) Der Gesetzgeber hat sich für eine Struktur des Strafprozesses entschieden, in dem die Hauptverhandlung auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet ist (vgl. BVerfGE 74, 358 [372]).

    Denn die positive Würdigung der besonderen Schuldschwere durch den Vollstreckungsrichter führt zur Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil, mithin zu ihrer Fortsetzung aufgrund des Urteils, stellt also nicht die Anordnung weiterer Strafverbüßung aufgrund eines erneuten Schuldspruchs dar; hierzu bedürfte es einer eigenständigen Hauptverhandlung (vgl. BVerfGE 74, 358 [371 ff.]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Zwar umfaßt nach der Rechtsprechung des Senats Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur den Straftatbestand, sondern auch die Strafandrohung ( BVerfGE 25, 269 [286]; 45, 363 [370 ff.]); indessen steht hier nicht die vom Schwurgericht verhängte Strafe und deren Grundlage in § 211 StGB in Rede.

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen läßt (vgl. BVerfGE 45, 363 [371 f.]).

    Dieser umgangssprachliche Wortsinn stimmt überein mit der Auslegung des Begriffs des Besonderen im Strafgesetzbuch: Zur Rechtsfigur des "besonders schweren Falles" im Strafgesetzbuch hielt es der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1977 (dort zur Bestimmtheit des § 94 Abs. 2 StGB) für verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur einen solchen Fall nur annimmt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweiche, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine (vgl. BVerfGE 45, 363 [372]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Die Anhörung des Beschwerdeführers zu 1) nur durch die Berichterstatterin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts verkennt nicht die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

    Verfassungsrecht wird dadurch in der Regel nicht berührt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
    Er fordert mithin eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, soweit diese durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 49, 148 (157); 54, 277 (300); vgl. auch K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 18. Aufl. 1991, Rdnr. 83).

    Die Plenarentscheidung vom 11. Juni 1980 hebt neben dem Wortlaut darauf ab, ob "die gesetzgeberischen Grundentscheidungen, Wertungen und die darin angelegten Zwecke der Regelung" nicht angetastet werden ( BVerfGE 54, 277 [299]).

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • BGH, 08.05.1991 - 3 StR 467/90

    Tötung eines arg- und wehrlosen Patienten im Krankenhaus; Sterbehilfe durch

  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BGH, 04.10.1988 - 4 StR 475/88

    Anforderungen an Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum Mord - Milderung

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 52/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bewährungsauflage

  • BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90

    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 12/87

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge - Verstoß gegen die Aufklärungspflicht -

  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 210/88

    Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe bei Ausführung einer Spontantat -

  • BGH, 17.11.1987 - 1 StR 550/87

    Verurteilung wegen Mordes und Totschlags - Zulässigkeit der Ablehnung von

  • BGH, 14.10.1987 - 3 StR 145/87

    Anforderungen an das Vorliegen niedriger Beweggründe - Würdigung aller

  • BVerfG, 13.02.1973 - 2 BvL 8/71

    Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Androhung von Freiheitsstrafe in § 56

  • BGH, 30.07.1986 - 2 StR 307/86

    Aufhebung einer Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund des Grades der

  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 404/90

    Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke - Annahme verminderter Schuldfähigkeit -

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86

    Totschlag - Besonders schwerer Fall - Mordmerkmal

  • BGH, 11.06.1986 - 4 StR 275/86

    Tötung eines Kindes aus niedrigen Beweggründen nach körperlicher und seelischer

  • BGH, 29.03.1989 - 4 StR 109/89

    Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch Triebstörungen

  • BGH, 12.08.1987 - 2 StR 197/87

    Vorliegen einer Tötung aus niedrigen Beweggründen - Bewußtes provozieren einer

  • OLG Frankfurt, 08.08.1983 - 3 Ws 459/83
  • OLG Karlsruhe, 21.04.1987 - 1 Ws 264/86
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die gesetzgeberische Entscheidung - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77 -, BVerfGE 45, 363, vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 -, BVerfGE 86, 288, und vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris) - zu konkretisieren.
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    a) Der Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" hat Verfassungsrang; er findet seine Grundlage im Gebot der Achtung der Menschenwürde sowie in Art. 2 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ).

    Danach muss Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ).

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2456
BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88 (https://dejure.org/1993,2456)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88 (https://dejure.org/1993,2456)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1993 - 2 BvR 1041/88 (https://dejure.org/1993,2456)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Zustehende Gebühren - Kein Anspruch auf Entschädigung - Zeit- und Arbeitsaufwand - Nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführers - Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - Auslagen

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 313
  • NJW 1994, 1525
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 275/74

    Umfang der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahrn - Gebühren des

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88
    Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozeßrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ).

    Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerde-Verfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 ; Mellinghoff in: Mitarbeiterkommentar, BVerfGG, 1992, § 34a BVerfGG Rdnr. 17; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, § 34a BVerfGG Rdnrn. 15, 24).

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88
    Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozeßrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ).

    Deshalb kommt es darauf an, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen als notwendig im Sinne des § 34a BVerfGG anzusehen sind (vgl. BVerfGE 46, 321 ).

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvR 362/83

    Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88
    Für eine entsprechende Anwendung der Regelung über die einem Rechtsanwalt nach der BRAGO zustehenden Gebühren ist kein Raum (vgl. BVerfGE 71, 23 ).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88
    Da der Rechtsweg solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten der zuständigen Gerichtszweige die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 ; st. Rspr.), ist es an ihm, bereits in dem Verfahren vor diesen Fachgerichten die Verletzung seiner vom Grundgesetz geschützten Rechte zu rügen.
  • LG Darmstadt, 15.03.2017 - 5 T 515/16

    Vergütung von Inkassounternehmen bei Eigenvertretung im Zwangsvollstreckungsrecht

    Diese Entscheidung hat sich etwa auch nicht durch spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich in ihren tragenden Gründen auf andere Berufsgruppen bezogen (Beschl. v. 31.07.2008, Az. 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 zu: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Beschl. v. 09.10.1985, Az. 1 BvR 362/83 zu: Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule; Beschl. v. 02.12.1993, Az. 2 BvR 1041/88), erledigt.
  • BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17

    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ).

    Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 89, 313 ; 98, 163 ).

  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Bei der Auslegung des Begriffs "notwendig" kann insbesondere auf die Maßstäbe des § 91 ZPO zurückgegriffen werden, soweit nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323]; 50, 254 [255]; 81, 387 [389]; 88, 382 [383]; 89, 313 [314]; Mellinghoff, in: Umbach/Clemens, BVerfGG -Kommentar 1992, § 34 a Rdnr. 17; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG -Kommentar, Loseblatt, 3. Aufl., Stand: 13. Erg.Lfg.
  • BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03

    Kein Ersatz von Verdienstausfall als allgemeinem Prozessaufwand für ein

    Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf andere Berufsgruppen aus, da es sich um eine Ausnahme zugunsten eines bestimmten Berufsstands handelt (vgl. BVerfGE 71, 23 ; 89, 313 ).

    Eine Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand scheidet danach aus und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 89, 313 ).

  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 2530/16

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Erstattungsfähig sind dabei diejenigen Auslagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden sind (vgl. BVerfGE 89, 313 ; Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 17).

    Darüber hinaus sind sie schon dem Vortrag des Beschwerdeführers zufolge allein im fachgerichtlichen Verfahren entstanden und stellen somit keine Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dar (vgl. BVerfGE 89, 313 ).

  • BVerfG, 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Im Regelfall spricht nichts dagegen, die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ); eine schematische Anwendung der Regelungen der ZPO kommt indes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 46, 321 ).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 1 VB 50/17

    Zurückweisung einer Kostenbeschwerde im Verfassungsbeschwerdeverfahren - keine

    5 Gründe dafür, dass § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht entsprechend Geltung beansprucht, bestehen nicht (vgl. auch Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 34a Rn. 17, im Zusammenhang mit § 34a BVerfGG sowie allgemein zur Heranziehung der Grundsätze des § 91 ZPO im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfGE 89, 313 [314] - Juris Rn. 3).

    Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich eine dem eigenen Pflichtenkreis des Beschwerdeführers zuzurechnende Tätigkeit (vgl. auch Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 34a Rn. 17; BVerfGE 89, 313 [314] - Juris Rn. 5).

  • BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 1183/90

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren:

    Nach den Grundsätzen des arbeitsgerichtlichen Prozeßrechts, die zur Auslegung des Begriffs "notwendige Auslagen" ergänzend herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 89, 313 [314]), gilt für die Erstattungsfähigkeit nichts anderes.
  • LG Darmstadt, 14.02.2017 - 5 T 622/16

    Vergütung eines Rechtsbeistands bei Eigenvertretung im Zwangsvollstreckungsrecht

    Diese Entscheidung hat sich etwa auch nicht durch spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich in ihren tragenden Gründen auf andere Berufsgruppen bezogen (Beschl. v. 31.07.2008, Az. 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 zu: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Beschl. v. 09.10.1985, Az. 1 BvR 362/83 zu: Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule; Beschl. v. 02.12.1993, Az. 2 BvR 1041/88), erledigt.
  • BVerfG, 26.01.2011 - 1 BvR 1671/10

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Die Kosten des Ausgangsverfahrens haben mit der Verfassungsbeschwerde nichts zu tun und sind daher nicht nach § 34a BVerfGG erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 89, 313 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 71 f. (April 2008); Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 26, 59).
  • VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07

    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvQ 41/20

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bezüglich der Kosten des

  • OLG Naumburg, 04.12.2002 - 11 W 134/02

    Kostenfestsetzungsverfahren: Pflicht zur detaillierten Darlegung von

  • BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung für die Enteignung zum

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.07.1993 - 2 BvR 1041/88   

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BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 1993 - 2 BvR 1041/88 (https://dejure.org/1993,45103)
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