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Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05   

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https://dejure.org/2006,64921
LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05 (https://dejure.org/2006,64921)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2006 - 10 O 150/05 (https://dejure.org/2006,64921)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Dezember 2006 - 10 O 150/05 (https://dejure.org/2006,64921)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Aus dieser "Verflechtung" der Beklagten ( BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 : diesem institutionalisierten Zusammenwirken) ergeben sich nach Auffassung des Gerichts besondere Anforderungen an die der Beklagten obliegenden Aufklärungspflichten insbesondere gegenüber einem, wie hier und in den meisten der anhängigen Fällen, unerfahrenen einkommensschwächeren Anleger, der eine Eigentumswohnung oder gar nur einen Anteil an der Eigentumswohnung erwerben sollte.

    Die Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, denn durch die unterlassene Aufklärung im Rahmen der Finanzierungsberatung ist dem Kläger ein noch wegen der noch nicht abgeschlossenen Finanzierung nicht abschließend bezifferbarer Vermögensschaden durch die mit dem Abschluss der Verträge verbundenen höheren Belastungen auf Grund des Finanzierungsmodells (siehe oben) entstanden, so dass sie die Mehrkosten ersetzt verlangen kann, die ihr bei einer anderen Finanzierung - der Kläger geht hier bei ihrer Berechnung von einem Vorausdarlehen durch Tilgung mittels eines üblichen Bausparvertrags aus - (vgl. u.a. BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04; a.A. noch OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 705 f, m.w.N.).

    Schließlich sind unwahre Angaben zum Anlageobjekt auch bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vertrieb der Beklagten nur dann zuzurechnen, wenn sie insoweit über einen Wissensvorsprung verfügt (BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04).

    Anders verhält sich dies allerdings hinsichtlich der Finanzierungskonditionen oder wenn dem Kunden etwa Berechnungsbeispiele über Kosten, steuerliche und/oder finanzielle Vorteile vorgelegt werden, um ihn zum Erwerb zu veranlassen (vgl. u.a. BGHZ 140, 111, 115; NJW 2001, 2021) oder wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. u.a. BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04; BGH WM 2005, 72, 76; 828, 830; 2004, 172, 174; 2003, 1370, 1372; 1999, 678, 679; 1992, 1310, 1311; 1990, 920; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 [OLG Stuttgart 08.01.2001 - 6 U 57/00] ; 694; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704 ff).

    Die Beklagte ist durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen ist, da ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ist ( BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 ).

    Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht dagegen im Kundeninteresse ( BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - BGHZ 147, 343, 349; BGH WM 1992, 977; WM 1997, 2301, 2302 [BGH 21.10.1997 - XI ZR 25/97] , WM 2004, 24, 27 [BGH 11.11.2003 - XI ZR 21/03] ).

    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss; dies ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ( BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 ; BGH WM 2004, 1221, 1225 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; NJW-RR 2004, 632, 633 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] ; jew. m.w.N.).

    Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Anlageobjekts zu ( BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 ), da eine arglistige Täuschung durch unrichtige Angaben der Vermittler oder Verkäufer über den Ertragswert des Anlageobjekts, eine positive Kenntnis der Beklagten von diesen unwahren Angaben oder evident unrichtige Angaben, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, nicht ausreichend dargetan, mithin einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind.

    Er muss jedenfalls dann dem Anleger offenbart werden, wenn sich dieser danach erkundigt und nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden, wenn ihm eine auch Gegenstand der Kaufberatung bildende Belastungsberechnung vorgelegt wird, in der die Mieteinnahme oder - wie hier - eine kalkulierte Mietpoolausschüttung angegeben wird (vgl. zur Angabe des Mietertrags BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04; BGH NJW-RR 2005, 556 ff; Palandt, BGB, 65. Aufl., § 123 Rn 5 b, 8).

    Etwaigen Ansprüchen wegen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz stünden übersteigende Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehenskapitals nebst angemessener banküblicher Verzinsung zu (vgl. u.a. EuGH vom 25.10.2005 - C 350/03 und C 229/04 - in NJW 2005, 3555 ff [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] ; BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04; vom 21.03.2006 - XI ZR 204/03 ); insoweit hat die Beklagte bereits die Aufrechnung erklärt.

    Eine Heranziehung von Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verbietet sich, da es sich hier um einen Realkredit handelt, auf den, wovon auch der EuGH ausgeht, das Haustürwiderrufsgesetz und die Richtlinie nicht anwendbar sind ( BGH vom 16.05.2006 -XI ZR 6/04 ).

    Mangels Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Vertretenmüssen kommt ein Schadensersatzanspruch gegen ein Kreditinstitut wegen unterlassener Belehrung nicht in Betracht (BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04), denn vor der Entscheidung des EuGH am 13.12.2001 in der Sache ... (EuGH - C 481/99 - NJW 2002, 1075) musste kein Kreditinstitut damit rechnen, dass bei einem in einer Haustürsituation abgeschlossenen Kredit zur Finanzierung einer Immobilie mit grundpfandrechtlicher Sicherung (Realkredit) eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz notwendig ist (BGH a.a.O.; vgl. hierzu noch Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 5 HTWG Rn. 5 m.w.N.).

    Auch bei einem Widerruf des Darlehensvertrags hätte sie sich nicht mehr vom notariellen Kaufvertrag lösen können (BGH vom 16.05.1006 zu XI ZR 6/04; LG Hannover, Urt. vom 26.10.2005, Az. 11 O 42/05), so dass die mit der Verwirklichung der Kapitalanlage verbundenen Risiken jedenfalls nicht auf der unterlassenen Belehrung beruht hätten.

    Es fehlen deshalb auch die Tatsachen, die eine arglistige Täuschung durch unrichtige Tatsachenbehauptungen oder Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen wie etwa Mietertrag (BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04) oder fehlerhafte Mietpoolkalkulation begründen könnten.

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Insbesondere ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Anlagemodellen den Erwerbern zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet und darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (vgl. BGH WM 2004, 1221, 1224 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; 2003, 1370, 1373; NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 249; 1210, 1213; OLGR 2002, 296; 453, 454).

    Es ist daher anerkannt, dass bei einer Baufinanzierung durch Vorausdarlehen und Bausparverträge ein solcher besonderer Aufklärungs- und Beratungsbedarf gegeben ist (BGH WM 2003, 1370, 1373 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; OLG München ZIP 2000, 2295, 2300; OLG Karlsruhe a.a.O.).

    Insbesondere ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Anlagemodellen den Erwerbern zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet und darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (vgl. BGH WM 2004, 1221, 1224 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; 2003, 1370, 1373; BKR 2003, 583 ff [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 249; 1210, 1213; OLGR 2002, 296; 453, 454).

    Anders verhält sich dies allerdings hinsichtlich der Finanzierungskonditionen oder wenn dem Kunden etwa Berechnungsbeispiele über Kosten, steuerliche und/oder finanzielle Vorteile vorgelegt werden, um ihn zum Erwerb zu veranlassen (vgl. u.a. BGHZ 140, 111, 115; NJW 2001, 2021) oder wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. u.a. BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04; BGH WM 2005, 72, 76; 828, 830; 2004, 172, 174; 2003, 1370, 1372; 1999, 678, 679; 1992, 1310, 1311; 1990, 920; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 [OLG Stuttgart 08.01.2001 - 6 U 57/00] ; 694; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704 ff).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Insbesondere ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Anlagemodellen den Erwerbern zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet und darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (vgl. BGH WM 2004, 1221, 1224 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; 2003, 1370, 1373; NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 249; 1210, 1213; OLGR 2002, 296; 453, 454).

    Es begegnet im übrigen Bedenken, ob die Rechtsprechung zur grundsätzlich nur unter besonderen Umständen bestehenden Aufklärungspflicht von Kreditinstituten insbesondere anlässlich der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie zur steuerlichen Ersparnis (vgl. u.a. BGH WM 2003, 61, 62 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 3/01] ; 919, 921; 2001, 637; NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; 1992, 879, 880; WM 1992, 901, 903 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] ; 1990, 920, 922; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213 [OLG Karlsruhe 27.03.2001 - 17 U 218/99] ; OLGR 2002, 296; 453, 454) auf die Aufklärungspflichten der Beklagten übertragbar ist, weil deren Beteiligung am Erwerbsvorgang und dessen Finanzierung Besonderheiten aufweist, wie sich aus den der Kammer vorliegenden Berichten für die BaFin (Deloitte Touche vom 27.11.2001) und dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfungsbericht der PWC Deutsche Revision, die auf als wahrheitsgemäß versicherten Angaben und insbesondere internen Unterlagen der Beklagten beruhen, und nunmehr 680 vor der Kammer anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ergibt.

    Die Beklagte haftet daher auch dafür, dass die von ihr selbst zu erbringenden Aufklärungsleistungen von den Vermittlern nicht erbracht wurden, und dafür, dass die Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten teilweise unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. zur Haftung des Finanzinstituts für Vermittler auch BGH NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 700; NJW-RR 2003, 185).

    Insbesondere ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Anlagemodellen den Erwerbern zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet und darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (vgl. BGH WM 2004, 1221, 1224 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; 2003, 1370, 1373; BKR 2003, 583 ff [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 249; 1210, 1213; OLGR 2002, 296; 453, 454).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Die Beklagte haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die von der Beklagten angebotene Finanzierung des Immobilienerwerbs (vgl. insoweit OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698 ff [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ).

    Die Kammer schließt sich insoweit der vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2004 - Az. 15 U 4/01 - geäußerten Rechtsauffassung an (OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698, 704 ff. [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 19.07.2005, Az. 12 U 127/04 - allerdings für einen Klage gegen die Verkäuferin, zur Finanzierungsberatung einer Bausparkasse insbesondere vgl. u.a. OLG Celle vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 -, NJW-RR 1990, 878, 879; OLG Karlsruhe WM 1995, 747, 748 [OLG Karlsruhe 11.01.1995 - 3 U 2/94] ).

    Die Situation des Klägers im Verhältnis zur Beklagten entspricht einer derartigen Finanzierungsberatung (vgl. u.a. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704 f [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ; für die Aufklärungspflichten eines Verkäufers, der sich die Finanzierungsberatung zurechnen lassen muss auch OLG Celle vom 07.12.2004 - 16 U 127/04 , vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 - OLG Oldenburg vom 08.10.2003 - 8 U 153/03).

    Der Kläger ist von der Beklagten entgegen deren Auffassung nicht über die Besonderheiten der Finanzierung informiert worden, weil eine zureichende Aufklärung voraussetzt, dass der Darlehensnehmer nach der Aufklärung in der Lage ist, sich - mit den nunmehr erhaltenen Informationen - für oder gegen die betreffende Finanzierung zu entscheiden (vgl. hierzu u.a. auch OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 705 [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Insbesondere ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Anlagemodellen den Erwerbern zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet und darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (vgl. BGH WM 2004, 1221, 1224 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; 2003, 1370, 1373; NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 249; 1210, 1213; OLGR 2002, 296; 453, 454).

    Insbesondere ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Anlagemodellen den Erwerbern zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet und darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (vgl. BGH WM 2004, 1221, 1224 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; 2003, 1370, 1373; BKR 2003, 583 ff [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; OLG Karlsruhe WM 2001, 245, 249; 1210, 1213; OLGR 2002, 296; 453, 454).

    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss; dies ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ( BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 ; BGH WM 2004, 1221, 1225 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ; NJW-RR 2004, 632, 633 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] ; jew. m.w.N.).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Wenn ein Kunde sich an ein Finanzinstitut mit dem Wunsch nach einem konkreten Finanzprodukt wendet, muss das Kreditinstitut - anders als bei einer eigenen Empfehlung des Kreditinstituts - den Kunden nicht unbedingt ungefragt über sämtliche Einzelheiten des erbetenen Produkts aufklären (vgl. beispielsweise BGH, WM 2004, 172).

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGH WM 2004, 172) die Auffassung vertritt, die Bank schulde eine Finanzierungsberatung auch dann nicht, wenn der Kunde der Bank über einen Vermittler ein konkretes Vertragsangebot mache, kann dahinstehen, in welchem Umfang diese Entscheidung einer Verallgemeinerung zugänglich ist.

    Anders verhält sich dies allerdings hinsichtlich der Finanzierungskonditionen oder wenn dem Kunden etwa Berechnungsbeispiele über Kosten, steuerliche und/oder finanzielle Vorteile vorgelegt werden, um ihn zum Erwerb zu veranlassen (vgl. u.a. BGHZ 140, 111, 115; NJW 2001, 2021) oder wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. u.a. BGH vom 16.05.2006 zu XI ZR 6/04; BGH WM 2005, 72, 76; 828, 830; 2004, 172, 174; 2003, 1370, 1372; 1999, 678, 679; 1992, 1310, 1311; 1990, 920; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 [OLG Stuttgart 08.01.2001 - 6 U 57/00] ; 694; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704 ff).

  • OLG Celle, 08.03.2005 - 16 U 193/04

    Aus einem Beratungsvertrag resultierende Beratungspflichten bei einem

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Die Kammer schließt sich insoweit der vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2004 - Az. 15 U 4/01 - geäußerten Rechtsauffassung an (OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698, 704 ff. [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 19.07.2005, Az. 12 U 127/04 - allerdings für einen Klage gegen die Verkäuferin, zur Finanzierungsberatung einer Bausparkasse insbesondere vgl. u.a. OLG Celle vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 -, NJW-RR 1990, 878, 879; OLG Karlsruhe WM 1995, 747, 748 [OLG Karlsruhe 11.01.1995 - 3 U 2/94] ).

    Die Situation des Klägers im Verhältnis zur Beklagten entspricht einer derartigen Finanzierungsberatung (vgl. u.a. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704 f [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ; für die Aufklärungspflichten eines Verkäufers, der sich die Finanzierungsberatung zurechnen lassen muss auch OLG Celle vom 07.12.2004 - 16 U 127/04 , vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 - OLG Oldenburg vom 08.10.2003 - 8 U 153/03).

    Die Beklagte hätte den Kläger nach Ansicht der Kammer über folgende Umstände der Finanzierung aufklären müssen (vgl. hierzu auch u.a. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 608, 705; für die Aufklärungspflichten eines Verkäufers, der sich die Finanzierungsberatung zurechnen lassen muss auch OLG Celle vom 07.12.2004 - 16 U 127/04 , vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 - OLG Oldenburg vom 08.10.2003 - 8 U 153/03), was sie nicht getan hat.

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei aufklärungsgerechtem Verhalten jedenfalls die angebotenen Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen und die Eigentumswohnung nicht erworben hätte (vgl. u.a. BGH NJW 2004, 1868, 1869 [BGH 13.01.2004 - XI ZR 355/02] ; 2002, 2703; OLG Karlsruhe a.a.O.).

    Zudem würde ein Mitverschuldenseinwand im Widerspruch stehen zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGH NJW 2004, 1868, 1870 [BGH 13.01.2004 - XI ZR 355/02] ).

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01

    Widerrufsbelehrung bei einem im Wege eines Haustürgeschäfts geschlossenen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Es reicht hierfür aus, dass die Vermittler und Untervermittler mit Wissen und mit Willen der Beklagten (als Handelsvertreter) tätig geworden sind, um den Abschluss von Finanzierungsverträgen zu vermitteln, so etwa wenn der Vermittler, wie hier, den Kreditnehmern von der Bank zur Verfügung gestellte Kreditformulare vorgelegt hat und bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen eingeholt hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185, 190 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

    Die Beklagte haftet daher auch dafür, dass die von ihr selbst zu erbringenden Aufklärungsleistungen von den Vermittlern nicht erbracht wurden, und dafür, dass die Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten teilweise unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. zur Haftung des Finanzinstituts für Vermittler auch BGH NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 700; NJW-RR 2003, 185).

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Es begegnet im übrigen Bedenken, ob die Rechtsprechung zur grundsätzlich nur unter besonderen Umständen bestehenden Aufklärungspflicht von Kreditinstituten insbesondere anlässlich der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie zur steuerlichen Ersparnis (vgl. u.a. BGH WM 2003, 61, 62 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 3/01] ; 919, 921; 2001, 637; NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; 1992, 879, 880; WM 1992, 901, 903 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] ; 1990, 920, 922; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213 [OLG Karlsruhe 27.03.2001 - 17 U 218/99] ; OLGR 2002, 296; 453, 454) auf die Aufklärungspflichten der Beklagten übertragbar ist, weil deren Beteiligung am Erwerbsvorgang und dessen Finanzierung Besonderheiten aufweist, wie sich aus den der Kammer vorliegenden Berichten für die BaFin (Deloitte Touche vom 27.11.2001) und dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfungsbericht der PWC Deutsche Revision, die auf als wahrheitsgemäß versicherten Angaben und insbesondere internen Unterlagen der Beklagten beruhen, und nunmehr 680 vor der Kammer anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ergibt.

    Es ist grundsätzlich Sache des Käufers, sich vor Abschluss eines Kaufvertrags über Lage, Beschaffenheit, Ertrag und Zustand einer Eigentumswohnung zu informieren und auch dann, wenn der Erwerb kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 879, 880 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] ; BGH NJW 2001, 1127, 1128 [BGH 19.01.2001 - V ZR 437/99] ; BGH NJW 2003, 424, 425 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 3/01] ; BGH WM 1992, 901, 903 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] ; WM 2001, 637 [BGH 19.01.2001 - V ZR 437/99] ; WM 2003, 61 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 3/01] ; 919, 921; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1211).

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

  • OLG Celle, 07.12.2004 - 16 U 127/04

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2000 - 10 U 118/99

    Aufklärungspflichten einer Bank bei einer Immobilienfinanzierung

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2001 - 17 U 218/99

    Bankenhaftung aus der Finanzierung einer Immobilienanlage

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 05.10.2001 - V ZR 275/00

    Zusicherung von Mieterträgen bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 279/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beihilfe zur Vermittlung von

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 204/03

    Rückabwicklung von Darlehensverträgen nach Widerruf nach dem HWiG

  • BGH, 08.02.1995 - VIII ZR 8/94

    Zusicherung der Ertragsfähigkeit eines Unternehmens

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 25/97

    Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • OLG Oldenburg, 29.10.2003 - 8 U 139/03

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung;

  • OLG Celle, 04.10.1989 - 3 U 298/88

    Zu einem Schadensersatzanspruch aus Culpa in contrahendo; Verletzung von

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung

  • OLG Celle, 15.09.1993 - 3 U 224/91
  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

  • OLG Karlsruhe, 11.01.1995 - 3 U 2/94

    Umfang der Beratungspflicht einer Bausparkasse und Haftung bei Einschaltung eines

  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

  • OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 12 U 127/04

    Eintrittspflicht des Verkäufers für ein Beratungsverschulden des für den Verkauf

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