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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-511/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5266
Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-511/08 (https://dejure.org/2010,5266)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.2010 - C-511/08 (https://dejure.org/2010,5266)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - C-511/08 (https://dejure.org/2010,5266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Heinrich Heine

    Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Widerrufsrecht - Belastung des Verbrauchers mit den Lieferkosten der Ware

  • EU-Kommission PDF

    Heinrich Heine

    Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Widerrufsrecht - Belastung des Verbrauchers mit den Lieferkosten der Ware

  • EU-Kommission

    Heinrich Heine

    Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Widerrufsrecht - Belastung des Verbrauchers mit den Lieferkosten der Ware“

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Lieferkosten beim Widerruf

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Verbraucher müssen im Falle eines Widerrufs vermutlich schon bald keine Versandkostenpauschale mehr bezahlen

Besprechungen u.ä. (2)

  • mikap.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattung der Hinsendekosten im Falle eines fernabsatzrechtlichen Widerrufs

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine "Hinsendekosten” für Verbraucher bei Widerruf

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 373
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-511/08
    Gerade unter Hinweis auf diesen 14. Erwägungsgrund stellte der Gerichtshof im Urteil Messner fest, dass das in Art. 6 der Richtlinie 97/7 niedergelegte Verbot, dem Verbraucher andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren aufzuerlegen, gewährleisten soll, dass das Widerrufsrecht "mehr als ein bloß formales Recht"(13) ist, da der Verbraucher davon abgehalten werden könnte, von diesem Recht Gebrauch zu machen, wenn es dieses Verbot nicht gäbe(14).

    Überdies soll das Widerrufsrecht, wie der Gerichtshof im oben angeführten Urteil Messner ausgeführt hat, den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren(15).

    13 - Urteil vom 3. September 2009, Messner (C-489/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

    15 - Urteil Messner (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 20).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-511/08
    16 - Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005, Schulte (C-350/03, Slg. 2005, I-9215).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-511/08
    11 - Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, Slg. 1977, S. 1999, Randnr. 14).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-511/08
    5 - Vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 18. Januar 1984, Ekro (327/82, Slg. 1984, S. 107, Randnr. 11), und vom 19. September 2000, Linster (C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-511/08
    5 - Vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 18. Januar 1984, Ekro (327/82, Slg. 1984, S. 107, Randnr. 11), und vom 19. September 2000, Linster (C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bei persönlichem

    Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass "die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind" (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C-511/08, ZIP 2010, 373 Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-639/18

    Sparkasse Südholstein - Richtlinie 2002/65/EG - Verbraucherschutz -

    35 Vgl. Erwägungsgründe 15 und 18 sowie Art. 2 Buchst. a und e der Richtlinie 2002/65. Vgl. ferner entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Handelsgesellschaft Heinrich Heine (C-511/08, EU:C:2010:48, Nr. 27).
  • OLG Brandenburg, 12.01.2022 - 4 U 30/21

    Widerruf eines Vertrages über ein grundschuldgesichertes Verbraucherdarlehen;

    Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass "die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind" (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C-511/08, ZIP 2010, 373 Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 17 U 80/21

    Vermittelte Kilometerleasingverträge unterliegen keinem Widerrufsrecht

    Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass ?die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind' (Schlussanträge des Generalanwalts C vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C-511/08, ZIP 2010, 373 Rn. 27).
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